(1) Außerhalb geschlossener oder sonst eingefriedeter Plätze darf kein Vieh ohne Aufsicht freigelassen werden.
(2) Der Gemeinderat hat jedoch Gebiete, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, von den Bestimmungen des Abs. 1 dann auszunehmen, wenn nicht erhebliche Bedenken aus Gründen der Sicherheit von Personen und Sachen entgegenstehen.
(3) Auf Grundstücken, die nicht von allen Seiten so eingeschlossen sind, daß dadurch das Austreten des Viehs verhindert wird, ist jede unbeaufsichtigte Weide, mit Ausnahme der Strick- und Pflockweide, zur Nachtzeit verboten.
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