(1) Nach der Angelobung ist den Feldschutzorganen von der Gemeinde ein amtlicher Ausweis auszustellen und das Feldschutzabzeichen auszufolgen.
(2) Die bestellten und angelobten Feldschutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes den amtlichen Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen sowie das Feldschutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen. Die Verpflichtung zur Tragung des Feldschutzabzeichens entfällt bei Feldschutzorganen, die auch als Forst-, Jagd- oder Fischereiaufsichtsorgan bestellt sind und das entsprechende Dienstabzeichen deutlich sichtbar tragen.
(3) Das Nähere über Form und Inhalt des amtlichen Ausweises und über die äußere Form des Feldschutzabzeichens ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Das Feldschutzabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Eigenschaft des Trägers zu enthalten.
(4) Der amtliche Ausweis und das Feldschutzabzeichen sind von der Gemeinde einzuziehen, wenn die Bestellung zum Feldschutzorgan widerrufen wird oder die Funktion sonst endet.
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