(1) Wer den Bestimmungen der §§ 2 - 6 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strenger Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.100 Euro zu bestrafen.
(2) Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, oder der Erlös daraus sowie Werkzeuge, die der Beschuldigte bei Begehung der Verwaltungsübertretung bei sich hatte und die gewöhnlich zur Gewinnung von Feldfrüchten verwendet werden, können für verfallen erklärt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise