(1) Die unbefugte Beschädigung von Feldgut und die unbefugte Verletzung von Rechten am Feldgut sind als Feldfrevel verboten.
(2) Insbesondere ist Unbefugten verboten:
a) das ständige Gehen und das Lagern, Reiten, Fahren und Abstellen von Fahrzeugen jeder Art in Gärten und Weingärten, auf bebauten oder zum Anbau vorbereiteten Äckern, auf Wiesen und Weiden zur Zeit des Graswuchses sowie auf allen anderen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und Privatwegen, sobald die beiden letztgenannten durch Einfriedung, Verbotstafeln oder sonstige Zeichen als abgesperrt gekennzeichnet sind;
b) das Beseitigen von Einfriedungen sowie das mutwillige Öffnen der Sperrvorrichtungen an denselben und das Beseitigen oder Unkenntlichmachen der Verbotstafeln oder Warnungszeichen;
c) das Einackern, Umgraben oder sonstige Beschädigen der Feldwege oder Fußsteige, das Verrücken oder Beseitigen der Grenzzeichen und das Abackern von fremdem Grund;
d) das Abbrechen oder Abschneiden von Stämmen, Ästen, Zweigen, Blüten oder Früchten sowie das Beschädigen von Bäumen, Nutzungssträuchern und Baumpfählen;
e) das Abschneiden oder Abreißen von Getreideähren, Weinreben, Schoten oder Pflanzen jeder Art von bebauten Äckern und das Abschneiden oder Abreißen des Grases auf Wiesen oder Feldrainen;
f) das Aufsammeln von Laub und abgefallenen reifen oder unreifen Früchten, von Dünger oder sonstigen Stoffen in Gärten oder auf Äckern, Wiesen oder Weiden und das Graben von Früchten und Erde (Sand, Schotter, Steinen, Lehm und dergleichen) auf fremden Grundstücken;
g) das Ablagern, Ausbringen oder Werfen von Steinen, Schutt und Abfallstoffen aller Art auf fremde Grundstücke oder Wege;
h) der Gebrauch fremder Schuppen, Feldhütten oder auf dem Feld belassener Geräte oder Werkzeuge sowie das Verstecken, Verschleppen oder Beschädigen dieser Gegenstände;
i) das Umwerfen oder Zerstreuen fremder Erd- und Düngerhaufen, Frucht- oder Streuhaufen, Heu-, Stroh- oder Fruchtschober sowie das Beschädigen der am Feld befindlichen Vorrichtungen zum Trocknen des Futters;
j) das Anmachen von Feuer auf fremdem Grund;
k) das Verunreinigen oder Beschädigen fremder Fischbehälter und Anlagen für künstliche Fischzucht sowie der Feldbrunnen;
l) die Spiel- oder Sportübung in einer solchen Weise, daß dadurch Feldgut beschädigt werden kann;
m) die Aneignung von Feldgut (wie Feld- und Baumfrüchten, Samen, Streu, Rasen, Erde, Torf, Sand, Schotter u. dgl.);
n) das Verunreinigen oder Beschädigen fremder Bienenstöcke und Anlagen für die Bienenzucht.
(3) Jedermann ist ferner das Ablagern und Wegwerfen von Gegenständen, die vom Wind vertragen werden können (z. B. Plastiksäcke und Verpackungsmaterial) verboten.
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