Die Feldschutzorgane sind unbeschadet ihrer Aufgabe gemäß § 7 Abs. 1 und ihrer Befugnisse gemäß § 9 verpflichtet, bei Ausübung ihres Dienstes wahrgenommene Mißstände, die offensichtlich Maßnahmen im Rahmen des Umweltschutzes erfordern, ohne unnötigen Aufschub dem Bürgermeister anzuzeigen.
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