(1) Zum Schutze des Feldgutes kann die Gemeinde Feldschutzorgane bestellen. Die Feldschutzorgane sind Organe der Gemeinde.
(2) Als Feldschutzorgane dürfen nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche körperliche und geistige Eignung für die mit der Ausübung des Feldschutzes verbundenen Aufgaben sowie die hiefür erforderliche Verläßlichkeit besitzen.
(3) Von der Bestellung als Feldschutzorgan ist insbesondere ausgeschlossen, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen von einem inländischen Gericht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
(4) Forst-, Jagd- oder Fischereiaufsichtsorgane können auch als Feldschutzorgane bestellt werden.
(5) Die Gemeinde hat Personen, die als Feldschutzorgane bestellt werden sollen, vor der Bestellung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vertraut zu machen.
(6) Bestellte Feldschutzorgane sind vom Bürgermeister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über alle Feldschutzorgane einen Vormerk zu führen. Zum Zwecke der Evidenthaltung sind die Gemeinden verpflichtet, jede Bestellung und Angelobung von Feldschutzorganen und jede Veränderung im Stand der Feldschutzorgane unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(8) Wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die einer Bestellung zum Feldschutzorgan entgegengestanden wären, hat die Gemeinde, falls der Amtsverlust nicht schon kraft eines Urteils eingetreten ist, die Bestellung unverzüglich zu widerrufen.
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