(1) Feldschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,
a) die zum Feldgut gehörigen Grundstücke und Anlagen (§ 1) zu betreten;
b) Personen, die einer unbefugten Beschädigung von Feldgut oder einer unbefugten Verletzung von Rechten am Feldgut verdächtig erscheinen, zum Zwecke der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten;
c) bei Gefahr im Verzuge Gegenstände, die im Zusammenhang mit einer unbefugten Beschädigung von Feldgut oder einer unbefugten Verletzung von Rechten am Feldgut für verfallen erklärt werden können, vorläufig in Beschlag zu nehmen; das Feldschutzorgan hat gegebenenfalls dem Betroffenen hierüber sofort eine Bescheinigung auszustellen; der Bürgermeister hat von der vorläufigen Beschlagnahme die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.
(2) Feldschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes ferner befugt, Personen, die bei einer unbefugten Beschädigung von Feldgut oder einer unbefugten Verletzung von Rechten am Feldgut betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde festzunehmen, wenn
a) der Betretene dem Feldschutzorgan unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
b) begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde oder
c) der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
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