(1) Als Feldgut im Sinne dieses Gesetzes sind alle körperlichen Sachen zu verstehen, die in der Landwirtschaft hervorgebracht oder unmittelbar oder mittelbar verwendet werden und sich in offener Flur befinden.
(2) Zum Feldgut gehören daher insbesondere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke selbst, wie Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Weingärten, Obstgärten, Alleen; Einrichtungen zur Verarbeitung, Lagerung und Konservierung des Erntegutes; Bienenstöcke, Feld- und Gerätehütten; Zäune, Hecken; Fischteiche, Fischbehälter und Anlagen für künstliche Fischzucht; Feldwege, Stege; alle noch nicht eingebrachten Früchte und Saaten, Heu-, Stroh-, Rohr- und Fruchtschober; Weinstecken, Rebenbürdel; die auf dem Felde zurückgelassenen landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und Werkzeuge, das Zug- und Weidevieh und Dünger.
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