(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten haben ihre landwirtschaftlichen Grundstücke (§ 2 Abs. 1 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 42/1996) in einem solchen Pflegezustand zu halten, daß eine wesentliche Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke durch Unkrautsamen hintangehalten wird.
(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung festlegen, daß die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten brachliegender landwirtschaftlicher Grundflächen an diesen mindestens einmal jährlich innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes Pflegemaßnahmen (z. B. Mähen, Häckseln, Mulchen) durchzuführen haben. Bei Festlegung des Zeitraumes ist darauf Bedacht zu nehmen, daß freilebende Tiere möglichst nicht zu Schaden kommen.
(3) Kommt der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nach, hat die Gemeinde nach vorheriger schriftlicher Androhung auf Kosten des Verpflichteten die Pflegemaßnahmen durchzuführen.
(4) Wird eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht erlassen und kommt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Gemeinde die erforderlichen Pflegemaßnahmen vorzuschreiben.
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