(1) Die Vorsitzende hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf einzuberufen.
(2) Für die Durchführung von Sitzungen der Gleichbehandlungskommission in Form einer Videokonferenz gilt § 4 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende und mindestens drei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Gleichbehandlungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden; § 4 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(5) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihr Ersatzmitglied vertreten.
(6) Wenn dies zur Behandlung einer Angelegenheit erforderlich ist, kann die Gleichbehandlungskommission beschließen, Sachverständige oder sonstige geeignete Fachleute der Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen.
(7) Die Gleichbehandlungskommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen; diese hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften, über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und über die Beiziehung von Sachverständigen oder sonstigen geeigneten Fachleuten zu enthalten.
(8) Die Kanzleigeschäfte der Gleichbehandlungskommission sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
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