(1) Für die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und deren Stellvertreterin gilt § 49 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
(2) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen zu informieren. Diese ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht jedoch nicht über Mitteilungen von Dienstnehmern, deren vertrauliche Behandlung von diesen Dienstnehmern gewünscht wurde.
(4) Die Kanzleigeschäfte der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden