§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.
(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besitzen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden