(1) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, verhandlungs- und beschlussfähig, wenn sowohl der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Beisitzer anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil ein Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals derselbe oder ein anderer von der gleichen Partei namhaft gemachter Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern der Vorsitzende und mindestens ein Beisitzer anwesend sind. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Er gibt seine Stimme als Letzter ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Für die Durchführung von Sitzungen der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle in Form einer Videokonferenz gilt § 4 Abs. 2 sinngemäß.
(3) In dringenden Fällen können Beschlüsse der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle auch im Umlaufweg gefasst werden; § 4 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(4) Den Mitgliedern der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle gebührt für jede angefangene Sitzungsstunde eine angemessene Vergütung, deren Höhe unter Bedachtnahme auf den Zeitaufwand und die Mühewaltung durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Außerdem haben sie gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barlauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
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