(1) Die Landesregierung hat aufgrund eines Dreiervorschlages der Gleichbehandlungskommission und nach Anhören der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und deren Stellvertreterin auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und ihre Stellvertreterin müssen Landesbedienstete sein. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen wird im Fall ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreterin vertreten.
(3) Die Funktion als Anwältin für Gleichbehandlungsfragen oder deren Stellvertreterin endet durch
a) Tod,
b) Ablauf der Bestellungsdauer,
c) Verzicht oder
d) Widerruf der Bestellung.
Endet die Funktion der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen oder ihrer Stellvertreterin vorzeitig, so ist für die restliche Funktionsdauer eine neue Anwältin für Gleichbehandlungsfragen bzw. eine neue Stellvertreterin zu bestellen. Abs. 1 gilt für diesen Fall sinngemäß.
(4) Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(5) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
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