(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Landarbeitsgesetz 2021 des Bundes in Kraft. Die Landesregierung hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Verordnung festzustellen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 142/2019, mit Ausnahme jener Bestimmungen, die seit dem 1. Jänner 2020 als Bundesrecht gelten, außer Kraft.
(3) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Landarbeitsordnung 2000 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der in diesem Gesetz geregelten Organe bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Amt. Dies gilt auch für den nach den bisher geltenden Vorschriften vorgesehenen Vorsitzenden der Gleichbehandlungskommission und seine Stellvertreterin.
(4) Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktion der im Abs. 3 genannten Organe gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
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