(1) Insoweit eine betroffene Person im ordentlichen Rechtsweg Ansprüche nach den §§ 22 bis 29 geltend macht, so hat sie die diesen Ansprüchen zugrunde liegende Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 5, 7, 8 oder 9 lediglich glaubhaft zu machen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vorliegt, insbesondere dass
1. ein anderes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder
2. das betreffende Merkmal unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder
3. im Fall einer behaupteten mittelbaren Diskriminierung ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 4 Abs. 4 vorliegt.
(2) Wird ein Anspruch nach § 23 Abs. 1 im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht und ist eine Glaubhaftmachung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 2 nicht möglich, weil der Rechtsträger seinen Verpflichtungen nach den §§ 8, 9 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 oder nach den §§ 13 bis 16 nicht nachgekommen ist, so ist der Anspruch lediglich zu behaupten und obliegt es dem Rechtsträger zu beweisen, dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vorliegt. Der Anspruch ist jedoch dann im Sinne des Abs. 1 glaubhaft zu machen, wenn der Rechtsträger nachweist, dass er den Verpflichtungen offensichtlich unbeabsichtigt und nur in geringfügigem Ausmaß nicht nachgekommen ist.
(3) Werden von einer betroffenen Person Ansprüche nach § 30 im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht, so hat sie die diesen Ansprüchen zugrunde liegende (sexuelle) Belästigung nach § 10 lediglich glaubhaft zu machen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von der Klägerin oder dem Kläger glaubhaft gemachten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen. Im Fall einer Belästigung nach § 10 Abs. 1 Z 2 oder einer sexuellen Belästigung nach § 10 Abs. 3 Z 2 hat der Rechtsträger als Beklagter zudem zu beweisen, dass eine Abhilfe gegen die (sexuelle) Belästigung durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht schuldhaft unterlassen wurde.
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