(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder ein Probedienstverhältnis der oder des Bediensteten wegen einer der im § 4 Abs. 1 genannten Gründe gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden (§ 5 Abs. 1 Z 7), so ist die Kündigung, Entlassung oder Auflösung aufgrund eines Antrags oder einer Klage der oder des betroffenen Bediensteten nach den für das betreffende Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären, und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zuzusprechen.
(2) Ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes angelegtes Dienstverhältnis wegen eines in § 4 Abs. 1 genannten Grundes durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden. Wird das unbefristete Bestehen des Dienstverhältnisses festgestellt, so ist eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zuzusprechen.
(3) Lässt die oder der Bedienstete die Beendigung gegen sich gelten, so hat sie oder er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
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