(1) Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht zu erstellen, der folgende Informationen zu enthalten hat:
1. das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle,
2. das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle bei ergänzenden oder variablen Bestandteilen,
3. das mittlere geschlechtsspezifische Entgeltgefälle,
4. das mittlere geschlechtsspezifische Entgeltgefälle bei ergänzenden oder variablen Bestandteilen,
5. der Anteil der weiblichen und männlichen Bediensteten, die ergänzende oder variable Bestandteile erhalten,
6. der Anteil der weiblichen und männlichen Bediensteten in jedem Entgeltquartil und
7. das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle zwischen weiblichen und männlichen Bediensteten jeder Gruppe von Bediensteten, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, aufgeschlüsselt nach dem Monatsbezug oder Monatsentgelt sowie nach ergänzenden oder variablen Bezugs- oder Entgeltbestandteilen.
(2) Der Bericht nach Abs. 1 ist im Hinblick auf die Bedienstetenzahl des Landes Burgenland für jedes Kalenderjahr zu erstellen und bis zum 7. Juni des Folgejahres der nach Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2023/970 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen (im Folgenden: Richtlinie (EU) 2023/970) einzurichtenden Überwachungsstelle zu übermitteln. Vor Fertigstellung des Berichts ist der zuständigen Personal- und Arbeitnehmervertretung unter Bekanntgabe des vorläufigen Berichts und der für die Berichterstellung angewandten Methoden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Bericht
1. von Gemeinden und Gemeindeverbänden mit 150 bis 249 Bediensteten bis zum 7. Juni 2027 und danach alle drei Jahre für das vorangegangene Kalenderjahr und
2. von Gemeinden und Gemeindeverbänden mit 100 bis 149 Bediensteten bis zum 7. Juni 2031 und danach alle drei Jahre für das vorangegangene Kalenderjahr
zu erstellen ist und Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 100 Bediensteten von der Berichtspflicht ausgenommen sind, einen solchen aber freiwillig an die nach Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2023/970 einzurichtenden Überwachungsstelle übermitteln können.
(4) Die Informationen nach Abs. 1 Z 7 sind allen Bediensteten, der zuständigen Personal- und Arbeitnehmervertretung und der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten barrierefrei und verständlich zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Bediensteten, die zuständige Personal- und Arbeitnehmervertretung, und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte können vom Dienstgeber zusätzliche Klarstellungen und Einzelheiten zu allen bereitgestellten Informationen nach Abs. 1 Z 7, einschließlich Erläuterungen zu etwaigen geschlechtsspezifischen Entgeltunterschieden verlangen. Ein solches Verlangen ist binnen vier Wochen schriftlich zu beantworten und gegebenenfalls entsprechend zu begründen.
(6) Ergeben sich aus dem Bericht nach Abs. 1 geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede und sind diese nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt, so hat die Landesregierung binnen sechs Monaten nach Berichterstellung unter Einbeziehung der zuständigen Personal- und Arbeitnehmervertretung und der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten Abhilfe zu schaffen.
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