(1) Das Auswahlverfahren ist auf nichtdiskriminierende Weise zu führen. Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:
1. eine bestehende oder frühere
a) Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder
b) Teilzeitbeschäftigung oder
c) Herabsetzung der Wochendienstzeit,
2. Lebensalter und Personenstand,
3. eigene Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten einer Bewerberin oder eines Bewerbers,
4. zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber dürfen vom Arbeitgeber nicht nach ihrer Entgeltentwicklung in laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen gefragt werden. Diese Informationen dürfen auch nicht auf andere Weise eingeholt werden.
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