(1) Erhält eine Bedienstete oder ein Bediensteter wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 2 oder § 7 für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei der oder bei dem eine Diskriminierung wegen eines im § 4 Abs. 1 genannten Grundes nicht erfolgt, so hat sie oder er gegenüber dem Rechtsträger, der diese Verletzung zu vertreten hat, Anspruch auf Bezahlung der Differenz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2) Wurde von einer Bediensteten oder von einem Bediensteten ein Anspruch nach Abs. 1 erfolgreich im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht, so hat der Dienstgeber Maßnahmen zu ergreifen, um künftige Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 2 zu verhindern.
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