(1) Diskriminierungsgründe im Sinne dieses Gesetzes sind Diskriminierungen von Personen aufgrund von
1. Geschlecht,
2. ethnischer Zugehörigkeit,
3. Religion oder Weltanschauung,
4. Behinderungen,
5. Alter,
6. sexueller Orientierung oder
7. Geschlechtsidentität.
(2) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund eines Diskriminierungsgrundes gemäß Abs. 1 in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(3) Eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Frau im Zusammenhang mit
1. einer Schwangerschaft oder
2. einem Beschäftigungsverbot nach § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 7 Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes - Bgld. MVKG, LGBl. Nr. 16/2005,
eine weniger günstige Behandlung erfährt.
(4) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Maßnahmen eine Person aus einem Diskriminierungsgrund gegenüber einer anderen Person in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder Maßnahmen sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(5) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aufgrund der in Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründe vor.
(6) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer Person, die von einem Diskriminierungsgrund betroffen ist, diskriminiert wird.
(7) Eine Mehrfachdiskriminierung liegt vor, wenn mehr als nur ein Diskriminierungsgrund gegeben ist.
(8) Eine intersektionale Diskriminierung liegt vor, wenn eine spezifische Diskriminierung durch das gleichzeitige Zusammenwirken mehrerer Diskriminierungsgründe stattfindet, die sich wechselseitig beeinflussen.
(9) Unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen sind auch gegenüber juristischen Personen verboten, wenn eine Diskriminierung der diesen zugehörigen natürlichen Personen in einem der in § 36 Abs. 2 aufgezählten Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der juristischen Person erfolgt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden