(1) Eine Diskriminierung liegt vor, wenn die oder der Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch ein mit einem der in § 4 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründe im Zusammenhang stehendes Verhalten
1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers belästigt wird,
2. durch Dritte belästigt wird und die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers es schuldhaft unterlässt, dagegen angemessene Abhilfe zu schaffen oder
3. durch Dritte belästigt wird.
(2) Eine Belästigung liegt auch vor, wenn ein im Zusammenhang mit einem der in § 4 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründe stehendes Verhalten gesetzt wird,
1. das die Würde einer Person beeinträchtigt, verletzt oder dies bezweckt,
2. das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist,
3. das eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
4. das durch die betroffene Person zurückgewiesen oder geduldet worden ist und dieses Zurückweisen oder Dulden des Verhaltens ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(3) Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts liegt auch vor, wenn die Bedienstete oder der Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers sexuell belästigt wird,
2. durch Dritte sexuell belästigt wird und die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers es schuldhaft unterlässt, dagegen angemessene Abhilfe zu schaffen oder
3. durch Dritte sexuell belästigt wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,
1. das die Würde einer Person beeinträchtigt, verletzt oder dies bezweckt,
2. das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist,
3. das eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
4. das durch die betroffene Person zurückgewiesen oder geduldet worden ist und dieses Zurückweisen oder Dulden des Verhaltens ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(5) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur (sexuellen) Belästigung einer Person vor.
(6) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer Person, bei der ein Diskriminierungsgrund vorliegt, (sexuell) belästigt wird.
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