§ 24 § 24
In Kraft seit 01. Oktober 2026
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Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 3 hat die oder der Bedienstete gegenüber dem Rechtsträger, der diese Verletzung zu vertreten hat, Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
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