§ 13 § 13
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
(1) Der Dienstgeber hat seinen Bediensteten in leicht zugänglicher Weise Informationen über die Kriterien für die Festlegung ihres Entgelts, ihrer Entgelthöhe und ihrer Entgeltentwicklung zur Verfügung zu stellen. Für Menschen mit Behinderungen sind diese Informationen umfassend barrierefrei zur Verfügung zu stellen.
(2) Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 50 Bediensteten sind nicht verpflichtet Informationen über die Entgeltentwicklung zur Verfügung zu stellen.
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