(1) Ergibt sich aus einem Bericht nach § 15, dass in einer Gruppe von Bediensteten, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, ein geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle von 5% oder mehr besteht, das nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt ist, und hat die Landesregierung diesen Unterschied nicht bis zu dem im § 15 Abs. 6 festgelegten Zeitpunkt ausgeglichen, so hat sie unter Einbeziehung der zuständigen Personal- und Arbeitnehmervertretung eine Entgeltbewertung vorzunehmen.
(2) Die Entgeltbewertung hat das Ziel, Entgeltunterschiede zwischen weiblichen und männlichen Bediensteten festzustellen, auszugleichen und künftige Entgeltunterschiede zu verhindern und umfasst insbesondere Folgendes:
1. eine Analyse des Anteils der weiblichen und männlichen Bediensteten in jeder Gruppe von Bediensteten, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten,
2. Informationen über die durchschnittlichen Entgelthöhen von weiblichen und männlichen Bediensteten sowie über ergänzende oder variable Bestandteile für jede Gruppe von Bediensteten,
3. etwaige Unterschiede bei den durchschnittlichen Entgelthöhen zwischen weiblichen und männlichen Bediensteten in jeder einzelnen Gruppe von Bediensteten,
4. die Gründe für die Unterschiede bei den durchschnittlichen Entgelthöhen,
5. den Anteil der weiblichen und männlichen Bediensteten, denen eine Verbesserung beim Entgelt nach ihrem Dienstantritt oder nach der Wiederaufnahme des Dienstes nach einem Karenzurlaub nach dem Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes - Bgld. MVKG, LGBl. Nr. 16/2005, nach einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes, einer Pflegefreistellung, einer Familienhospizfreistellung, einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei einem Rehabilitationsaufenthalt oder einem Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderungen oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gewährt wurde, wenn es eine solche Verbesserung in der einschlägigen Gruppe von Bediensteten während des Zeitraums, in dem die Freistellung oder der Urlaub in Anspruch genommen wurde, gegeben hat,
6. Maßnahmen zur Beseitigung von Entgeltunterschieden, wenn diese nicht auf der Grundlage objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien gerechtfertigt sind,
7. eine Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen aus früheren gemeinsamen Entgeltbewertungen.
(3) Die gemeinsame Entgeltbewertung nach Abs. 1 ist allen Bediensteten, der zuständigen Personal- und Arbeitnehmervertretung, der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten sowie der nach Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2023/970 einzurichtenden Überwachungsstelle zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Umsetzung der Maßnahmen nach Abs. 2 Z 6 hat eine Analyse der bestehenden Systeme zur geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung oder die Einrichtung solcher Systeme zu umfassen und hat in einer Weise zu erfolgen, die sicherstellt, dass eine unmittelbare und mittelbare Diskriminierung bei der Festsetzung des Entgelts aufgrund des Geschlechts ausgeschlossen wird. Auf Vorschläge der zuständigen Personal- und Arbeitnehmervertretung und der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist bei der Umsetzung der Maßnahmen Bedacht zu nehmen.
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