§ 5 § 5 — Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2025
Rückverweise
Der Geldbetrag zur Abdeckung der persönlichen Bedürfnisse nach § 2 der Verordnung über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinne des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz für in Anstalten oder Heimen untergebrachte Personen beträgt im Jahr 2025 € 241,80.
Keine Ergebnisse gefunden