Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder und die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision des Z F, vertreten durch Prof. Mag. DDr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Juni 2026, VGW-151/085/3793/2026-31, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 18. Dezember 2025 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag des aus Serbien stammenden Revisionswerbers vom 6. November 2025 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß §§ 11 Abs. 1 Z 3, 11 Abs. 2 Z 4 und 21a Abs. 1 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers-unter teilweiser Änderung der Rechtsgrundlagen für die Antragsabweisung auf § 21 Abs. 1 und Abs. 3 NAG und unter Entfall des Abweisungsgrundes nach § 21a NAG-als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Der Revisionswerber beruft sich in seinem Zulässigkeitsvorbringen auf eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen (unter anderem) dann nicht entsprochen, wenn die revisionswerbende Partei bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt-unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes-darzulegen, von welcher Judikatur ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 23.6.2026, Ra 2023/22/0089, mwN).
7 Diesen Anforderungen wird mit dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht entsprochen. Der Revisionswerber behauptet zwar ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in mehreren Punkten, beschränkt sich dabei aber auf ein bloß allgemein und pauschal gehaltenes Vorbringen, ohne-unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung-konkret darzulegen, auf welche Judikatur er sich im Einzelnen bezieht. Die Revision erweist sich schon aus diesem Grund als nicht zulässig (vgl. überdies-jeweils zu vergleichbaren Vorbringen zur Zulässigkeit von Revisionen-VwGH 8.7.2026, Ra 2025/17/0138; 8.7.2026, Ra 2026/17/0023; 21.1.2026, Ra 2025/17/0036; 12.12.2025, Ra 2025/22/0052 bis 0054; 17.11.2025, Ra 2023/11/0102; 31.3.2025, Ra 2025/17/0018; jeweils mwN).
8 Soweit sich der Revisionswerber in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision erkennbar gegen die vom Verwaltungsgericht Wien im Sinn des Art. 8 EMRK vorgenommene Interessenabwägung wendet, ist er darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel ist (vgl. VwGH 29.6.2026, Ra 2025/22/0051, mwN).
Das Verwaltungsgericht Wien hat sich mit den vom Revisionswerber ins Treffen geführten Umständen hinreichend befasst. Dass sich die auf die Interessenabwägung beziehenden Erwägungen dieses Gerichts als unvertretbar darstellten, wird vom Revisionswerber mit seinen bloß kursorisch gehaltenen Ausführungen nicht dargetan.
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden