Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision der Z K, vertreten durch Prof. Mag. DDr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2025, G314 22985521/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine kosovarische Staatsbürgerin, beantragte 2010 in Österreich internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen.
2 Am 10. November 2011 heiratete die Revisionswerberin den österreichischen Staatsbürger T K. Am 16. November 2011 reiste die Revisionswerberin freiwillig in den Kosovo aus.
3Im Februar 2012 beantragte die Revisionswerberin bei der Österreichischen Botschaft in Skopje die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Weitere diesbezügliche Antragstellungen sind nicht bekannt.
4 Im Frühjahr 2022 reiste die Revisionswerberin unrechtmäßig wieder in das Bundesgebiet ein.
5Sie beantragte am 3. Mai 2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 per Mail; am 5. Juli 2024 erfolgte die persönliche Antragstellung.
6Mit Bescheid vom 5. August 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erließ gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt III) und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV).
7 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde.
8 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem hier angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen, und unter einem ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
9Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK sei zu berücksichtigen, dass sich die Revisionswerberin erst seit dem Frühjahr 2022 wieder in Österreich aufhalte und sie sich davor mit Unterbrechungen nur 21 Monate in Österreich aufgehalten habe. Ansonsten habe sie den überwiegenden Teil ihres Lebens im Kosovo verbracht.
10 Sie habe zwar mittlerweile grundlegende Deutschkenntnisse erworben, eine tiefergehende gesellschaftliche oder berufliche Integration liege jedoch nicht vor, zumal ihr Ehemann und dessen Angehörige für ihren Lebensunterhalt aufkämen.
11 Die Revisionswerberin habe starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, wo weiterhin Familienmitglieder lebten. Sie sei dort auch bis zu ihrer nunmehrigen Einreise in das Bundesgebiet erwerbstätig gewesen und werde auch in der Zukunft in der Lage sein, sich dort ihren Lebensunterhalt zu sichern.
12 Die Revisionswerberin habe gesundheitliche Probleme, doch seien diese nicht akut lebensbedrohend und könnten auch im Kosovo behandelt werden, zumal sie deswegen auch schon im Kosovo in ärztlicher Behandlung gewesen sei.
13In Österreich bestehe ein Familienleben mit ihrem Ehemann, mit dem sie in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebe. Dessen Gewicht im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK sei jedoch dadurch relativiert, dass es zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zudem sich die Revisionswerberin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Zudem sei die Bindung der Revisionswerberin zu ihrem Ehemann nicht besonders eng, weil sich der Kontakt in den ersten zehn Ehejahren auf gelegentliche Telefonate unter Einbeziehung einer weiteren Person zur Sprachmittlung beschränkt habe. Zwischen November 2011 und Frühjahr 2022 hätten die Ehegatten einander kein einziges Mal besucht. Auch sei der Ehemann oder dessen im gemeinsamen Haushalt lebende Schwester nicht betreuungsbedürftig und es bestehe auch kein Abhängigkeitsverhältnis zur Revisionswerberin.
14 Die Revisionswerberin könne den Kontakt zu ihrem Ehemann und anderen Bezugspersonen in Österreich durch wechselseitige Besuche sowie über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Dies werde insbesondere dadurch erleichtert, dass sie als Inhaberin eines kosovarischen Reisepasses visafrei in das Bundesgebiet einreisen und sich hier bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen aufhalten dürfe.
15Eine Trennung von Ehepartnern sei gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung ein sehr großes Gewicht beizumessen sei. Dies sei u. a. der Fall, wenn von Anfang an die Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den „Familiennachzug“ beabsichtigt gewesen sei. Die Revisionswerberin habe versucht, durch ihre unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet und ihren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Dies müsse auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden.
16Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich zur Darlegung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK wendet.
17 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
19Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
20 In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht angenommen habe, die Ehe der Revisionswerberin und des T K sei eine Aufenthaltsehe, was jedoch nicht der Fall sei. Die Fortführung des „Privatlebens“ der Revisionswerberin mit T K im Kosovo käme zudem einer „Ausbürgerung des österreichischen Staatsbürgers T K auf Grund behördlicher Willkür gleich“.
21 Willkürlich sei auch, dass das schützenswerte Privatleben der Revisionswerberin durch deren Abschiebung vor „Rechtskraft des angefochtenen Erkenntnisses“ unterbrochen worden sei, der eine „willkürliche Reisepasswegnahme“ vorausgegangen sei. Beides sei rechtswidrig.
22Das Bundesverwaltungsgericht sei auch bei seiner Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
23 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nicht dargetan.
24 Soweit sich die Revisionswerberin in ihrem Zulässigkeitsvorbringen auf ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beruft, ist zunächst auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen wird, wenn die revisionswerbende Partei bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofsdarzulegen, von welcher Judikatur ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein solle. Dabei ist von der revisionswerbenden Partei insbesondere auch konkret darzutun, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem einer ins Treffen geführten Entscheidung gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen ist (vgl. etwa VwGH 12.12.2025, Ra 2025/22/0052, mwN).
25 Diesen Begründungserfordernissen wird mit dem oben aufgezeigten Zulässigkeitsvorbringen nicht im Ansatz entsprochen. Die Revisionswerberin behauptet zwar ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, beschränkt sich jedoch auf ein bloß allgemeines und pauschales Vorbringen, ohne unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung konkret darzulegen, auf welche Judikatur sie sich im Einzelnen bezieht.
26Wenn sich die Revision weiters allgemein gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK wendet, ist dem entgegenzuhalten, dass eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte derartige Abwägung im Allgemeinen wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG ist (vgl. etwa VwGH 14.7.2025, Ra 2024/17/0173, mwN).
27 Entgegen dem Vorbringen in der Revision ist das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Aufenthaltsehe ausgegangen ist. Die Interessenabwägung des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, insbesondere auch der Ehe der Revisionswerberin. Dass die Interessenabwägung vom Bundesverwaltungsgericht fallbezogen in unvertretbarer Weise erfolgt wäre, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen.
28 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Jänner 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise