Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der C D (alias X C), in W, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Weihburggasse 4/40, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Jänner 2025, 1. W119 2215531 3/5E und 2. W119 2215531 4/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 19. Juni 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen der Volksrepublik China, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass die Abschiebung nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Revisionswerberin (Spruchpunkt VI.).
2 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht) vom 22. September 2023 wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) I.); Spruchpunkt VI. des Bescheides wurde ersatzlos behoben (Spruchpunkt A) II.) und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B)).
3 Die nur gegen Spruchpunkt A) I. dieses Erkenntnisses gerichtete Revision der Revisionswerberin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2023, Ra 2023/17/0156, zurückgewiesen.
4 Am 9. Oktober 2023 somit noch während des dagegen laufenden Revisionsverfahrens brachte die Revisionswerberin im Wege ihrer Rechtsvertretung neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG 2005 beim BFA ein.
5 Mit Bescheid des BFA vom 8. November 2023 (ad 1.) wurde dieser Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.
6 Mit einem weiteren Bescheid ebenfalls vom 8. November 2023 (ad 2.) verhängte das BFA über die Revisionswerberin eine Geldstrafe gemäß § 35 AVG in Höhe von EUR 500,–.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen eingebrachten Beschwerden der Revisionswerberin jeweils als unbegründet ab und sprach jeweils aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
8 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht (u.a.) aus, dass wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen habe, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sei. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (mit näheren Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Revisionswerberin habe nach dem negativen Vorerkenntnis weiterhin ihre Ausreiseverpflichtung missachtet, sei weiterhin illegal im Bundesgebiet verblieben und habe „am 09.10.2023 somit nur ca. zwei Wochen nach Erlassung des negativen ersten Erkenntnisses nach § 56 AsylG (!) und noch während des diesbezüglich laufenden Revisionsverfahrens den gegenständlichen zweiten Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG, der im Wesentlichen wortgleich begründet wurde und zu dem auch wiederum die bereits im Vorverfahren ausführlich gewürdigten Beweismittel vorgelegt wurden“, gestellt. Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen sei, sei die durch das BFA ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Auch sei in Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Revisionswerberin dem BFA zuzustimmen, dass der wiederholte nach § 56 AsylG 2005 gestellte Antrag eindeutig der absichtlichen Verschleppung der Angelegenheit dienen solle und zu dessen Begründung im Wesentlichen nur die bereits rechtskräftig als unrichtig erkannten Angaben wiederholt worden seien.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Die vorliegende Revision führt zur Zulässigkeit im Wesentlichen aus, dass von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auszugehen sei, weil das angefochtene Erkenntnis von der bisherigen jedoch nicht näher bezeichneten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, vor allem hinsichtlich der Beurteilung der Fragen wann (ad 1.) ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd § 58 Abs. 10 AsylG 2005 (nicht) vorliege sowie wann (ad 2.) ein Antragsteller in vertretbarer Weise vom Vorliegen eines solchen ausgehen dürfe. Das angefochtene Erkenntnis verstoße auch gegen die neuerlich nicht näher bezeichnete ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, „wonach eine Mutwillensstrafe nicht zulässig“ sei, wenn der Antragsteller in vertretbarer Weise vom Vorliegen eines maßgeblichen Sachverhalts habe ausgehen dürfen.
14 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 16.12.2024, Ra 2024/17/0156, mwN).
15 Diesen Anforderungen wird das erwähnte Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht, zumal es die Revision auch unterlässt, konkret unter Angabe zumindest jeweils einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anzugeben, von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen sein soll (vgl. für viele VwGH 20.9.2022, Ra 2022/17/0149; 16.1.2025, Ra 2025/01/0003, jeweils mwN).
16 Im Übrigen hegt der Verwaltungsgerichtshof auch in der Sache keine Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht angesichts der neuerlichen Antragstellung bloß 17 Tage nach dem im Wesentlichen abweisenden Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2023 keinen glaubwürdigen Kern für eine maßgebliche Sachverhaltsänderung erkennen konnte.
17 Angesichts der nach der Aktenlage wiederholten, aber jeweils aussichtlosen Antragstellungen der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels jeweils im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit zu erwartenden und rechtsstaatlich gerechtfertigten fremdenrechtlichen Maßnahmen erscheint auch die Verhängung einer Mutwillensstrafe als nicht unvertretbar.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 31. März 2025