Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, geboren 1974, vertreten durch die Mag. Wolfgang Auner Rechtsanwalts Kommandit Partnerschaft KG in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, der gegen das am 26. Jänner 2023 mündlich verkündete und mit 23. Februar 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 151/081/13882/2022 16, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren und Abweisung von Anträgen auf Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers, eines kosovarischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 2022 betreffend Wiederaufnahme von Verfahren und Abweisung von Anträgen auf Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG als unbegründet ab.
2. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die mit einem Aufschiebungsantrag verbundene außerordentliche Revision. Der Antrag wird ausschließlich damit begründet, dass das Erkenntnis einem Vollzug zugänglich sei, der Revisionswerber ordnungsgemäß mit Wohnsitz gemeldet und strafrechtlich unbescholten sei sowie zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden.
3.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.
3.2. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag (unter anderem) zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Fall des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2021/17/0014).
4. Gegenständlich legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten in keiner Weise dar. Er beschränkt sich vielmehr darauf, einzelne Aspekte seiner Integration in Österreich nämlich seine ordnungsgemäße (Wohnsitz)Meldung und seine strafrechtliche Unbescholtenheit hervorzukehren. Er unterlässt dabei jedoch jegliches Vorbringen, inwieweit für ihn das Verlassen des Bundesgebiets einen im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung unverhältnismäßigen Nachteil begründen sollte.
5. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt allein schon im Hinblick darauf nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 2.7.2019, Ro 2019/10/0029).
Wien, am 22. Mai 2023
Rückverweise