Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie den Hofrat Dr. Mayr und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des E A, vertreten durch Mag. Zaid Rauf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5/9, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Oktober 2020, L502 2232290 1/10E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde und eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist als verspätet (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Juni 2018 wurde festgestellt, der Revisionswerber habe durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit seine ihm zuvor zugekommene österreichische Staatsbürgerschaft zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 18. Mai 2017 verloren. Ein daraufhin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingeleitetes Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die allfällige Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde mit Aktenvermerk vom 4. Februar 2019 eingestellt. Eine Nachschau bei der letzten Meldeadresse habe nämlich ergeben, dass der Revisionswerber dort nicht mehr aufhältig, sondern „unbekannt verzogen“ sei.
2 Mit Aktenvermerk vom 10. Februar 2020 setzte das BFA das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme fort. Es sei bekannt geworden, dass der Revisionswerber weiterhin in Österreich aufhältig gewesen und nicht ausgereist sei. Am 21. Jänner 2020 sei der Revisionswerber nach Griechenland ausgeliefert worden.
3 Mit Bescheid des BFA vom 17. März 2020 wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt und es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers zulässig sei, und es wurde gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 bis 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt.
4 Dieser Bescheid wurde am selben Tag entsprechend der diesbezüglichen Zustellverfügung ohne vorhergehenden Zustellversuch an den Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG im Akt des BFA hinterlegt.
5 Als in der Folge eine Meldeadresse des Revisionswerbers in Griechenland bekannt wurde, veranlasste das BFA am 7. April 2020 die postalische Übermittlung einer Kopie des Bescheides vom 17. März 2020 an den Revisionswerber. Er erhielt diese Sendung am 18. Mai 2020.
6 Am 12. Juni 2020 erhob der Revisionswerber gegen den Bescheid des BFA vom 17. März 2020 Beschwerde.
7 Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Revisionswerber und das BFA zur Beantwortung von jeweils konkreten Fragen im Zusammenhang mit der Zustellung des Bescheides des BFA vom 17. März 2020 auf. Sowohl das BFA als auch der Revisionswerber erstatteten mit Eingaben vom 9. Juli 2020 entsprechende Stellungnahmen.
8 Das BFA beantwortete in seiner Stellungnahme die Fragen des BVwG nach den Erhebungen zur Feststellung einer Abgabestelle des Revisionswerbers im Gefolge seiner Auslieferung vom 21. Jänner 2020 sowie nach den in einem Schreiben des BVT vom 6. April 2020 angesprochenen „mehrmaligen Schriftverkehr“ zur Ermittlung einer postalischen Adresse des Revisionswerbers in Griechenland lediglich dahin, dass bereits vor der Zustellung durch Hinterlegung mittels einer Anfrage an das LVT Burgenland versucht worden sei, eine aktuelle Zustelladresse im Ausland zu ermitteln. Dies sei nach Auskunft des LVT Burgenland veranlasst worden, aber ohne Ergebnis geblieben bzw. sei „ein solches“ zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht erwartbar gewesen. Erst nach erfolgter Hinterlegung sei „wider Erwarten“ eine mögliche Adresse in Griechenland durch die Verfassungsschutzbehörden bekannt gegeben worden. Es handle sich um eine Strafanstalt, wo der Revisionswerber in Untersuchungshaft angehalten werde.
9 Am 14. Juli 2020 beantragte der Revisionswerber durch seinen Rechtsvertreter „aus advokatorischer Vorsicht“ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17. März 2020. Unter einem wurde die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt.
10 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 20. Oktober 2020 wies das BVwG sowohl die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17. März 2020 (Spruchpunkt A.1.) als auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt A.2.) als verspätet zurück. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
11 Zur Zurückweisung der gegen den Bescheid vom 17. März 2020 erhobenen Beschwerde (Spruchpunkt A.1.) führte das BVwG begründend aus, dass die Hinterlegung im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch deshalb „rechtskonform“ gewesen sei, da der Revisionswerber seiner „Meldeverpflichtung“ für das österreichische Bundesgebiet nur bis zum 11. Dezember 2018 nachgekommen sei, obwohl er sich auch danach noch im Bundesgebiet aufgehalten habe. Eine Zustelladresse des Revisionswerbers nach dessen Auslieferung nach Griechenland am 21. Jänner 2020 sei „angesichts erfolgloser Versuche österreichischer Behörden, im Wege der griechischen Behörden eine solche ausfindig zu machen“, erst am 3. April 2020 mitgeteilt worden.
12 Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages als verspätet (Spruchpunkt A.2.) begründete das BVwG damit, dass dem Revisionswerber die Erlassung des Bescheides vom 17. März 2020 sowie die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde dagegen mit 18. Mai 2020 zur Kenntnis gelangt sei. Sohin habe die zweiwöchige Frist, binnen der ein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist einzubringen war, bereits mit 18. Mai 2020 begonnen und nicht wie im Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht mit 30. Juni 2020.
13 Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit dem Beschluss VfGH 18.1.2021, E 4160/2020 6, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
14 In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
15 Die Revision erweist sich entgegen dem den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG nach § 25a Abs. 1 VwGG als zulässig und auch als berechtigt.
16 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision macht der Revisionswerber im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. März 2020 als verspätet zunächst geltend, das BVwG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihm der Bescheid des BFA vom 17. März 2020 bereits an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden und seine am 12. Juni 2020 eingebrachte Beschwerde deshalb verspätet sei. Es habe sich nicht mit sämtlichen Voraussetzungen für eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch nach § 23 iVm § 8 ZustG auseinandergesetzt.
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides führten. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. VwGH 29.4.2022, Ra 2021/22/0144, Rn. 11, mwN).
18 Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Beschluss im Hinblick auf die Annahme der Rechtswirksamkeit der Zustellung am 17. März 2020 und der darauf gegründeten Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17. März 2020 wegen Verspätung nicht.
19 Mit dem Abstellen auf die Missachtung einer den Revisionswerber treffenden „Meldeverpflichtung“ nimmt das BVwG in dem angefochtenen Beschluss erkennbar auf § 8 ZustG Bezug. Danach hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (Abs. 1). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung grundsätzlich durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Abs. 2).
20 Wie der Revisionswerber zutreffend ausführt, geht aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervor, aus welchem Grund das BVwG davon ausging, dass der Revisionswerber Kenntnis von dem gegen ihn geführten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gehabt und ihn deshalb überhaupt die angenommene „Meldeverpflichtung“ getroffen habe. Auch bleibt offen, weshalb das BVwG annahm, dass es während des in Rede stehenden Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dessen Fortsetzung am 10. Februar 2020 zur Änderung der Abgabenstelle iSd § 8 Abs. 1 ZustG gekommen sei.
21 Zur Frage, ob die Abgabenstelle des Revisionswerbers durch das BFA iSd § 8 Abs. 2 ZustG „ohne Schwierigkeiten feststellbar“ war, verwies das BVwG in dem angefochtenen Beschluss zwar auf „erfolglose Versuche österreichischer Behörden“, eine Zustelladresse in Griechenland ausfindig zu machen. Auch insoweit fehlen allerdings nähere Feststellungen und beweiswürdigende Überlegungen dazu, welche Bemühungen tatsächlich zur Ermittlung der Abgabenstelle des Revisionswerbers in Griechenland unternommen wurden, warum diese zu diesem Zeitpunkt ohne Erfolg geblieben waren, und wie das BFA meinte ein Erfolg auch „nicht erwartbar“ war, jedoch etwa zwei Wochen später sehr wohl eine Zustelladresse des Revisionswerbers bekannt wurde.
22 Aus den dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Beschluss im Hinblick auf seinen Spruchpunkt A.1. mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
23 Gleiches gilt auch für Spruchpunkt A.2. des angefochtenen Beschlusses, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückgewiesen wurde. Auch in dieser Hinsicht erweist sich der angefochtene Beschluss als mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet. Ausgehend von der dem angefochtenen Beschluss zu Grunde gelegten Annahme der Wirksamkeit der Bescheidzustellung bereits am 17. März 2020 bleibt nämlich offen, aus welchem Grund das BVwG davon ausging, dem Revisionswerber sei bereits anlässlich der Übermittlung bloß einer Kopie des Bescheides des BFA am 18. Mai 2020 „zur Kenntnis gelangt“, dass ihm dieser Bescheid bereits am 17. März 2020 durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt worden sei.
24 Der Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages kommt freilich nur dann Bedeutung zu, wenn es sich wider Erwarten herausstellen sollte, dass die Zustellung des Bescheides des BFA vom 17. März 2020 durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG doch rechtswirksam gewesen sein sollte.
25 Der angefochtene Beschluss war daher zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.
26 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. September 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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