Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Schartner und Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, über die Revision des M A, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2024, W128 2265226-2/3E, betreffend Ausstellung eines Fremdenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 21. Jänner 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Er begründete diesen unter anderem damit, sich vor dem Krieg und der Einberufung zum Militärdienst in Syrien-welchen er nicht abgeleistet habe-zu fürchten.
2 Mit Bescheid vom 10. November 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.
3 Die gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 31. Jänner 2024 als unbegründet ab. In seinen Entscheidungsgründen führte es insbesondere aus, die Herkunftsregion des Revisionswerbers befinde sich unter Kontrolle der syrischen Regierung. Er sei im wehrdienstfähigen Alter und habe den syrischen Wehrdienst nicht abgeleistet. Der Revisionswerber sei nicht politisch tätig, nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung geraten. Er habe in Syrien keine Straftaten begangen und sei nie verhaftet worden. Dem Revisionswerber werde von der syrischen Regierung auch keine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Dem Revisionswerber drohe keine Gefahr, wegen der illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Den Länderinformationen sei zu entnehmen, dass Wehrdienstverweigerung von der syrischen Regierung nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen werde. Näher genannten Berichten der EUAA sei jedoch zu entnehmen, dass Familienmitglieder eines Wehrdienstverweigerers Vergeltungsmaßnahmen seitens der syrischen Regierung ausgesetzt seien. So würden Familienangehörigen von Wehrdienstverweigerern Druck und Schikanen bis zu Hausdurchsuchungen, Verhöre und Verhaftungen durch die syrische Regierung drohen. Derartige Repressionen habe der Revisionswerber jedoch nicht vorgebracht. Gegenteilig habe er dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angegeben, dass seine Ehefrau sich frei im Gebiet der syrischen Regierung aufhalten und bewegen könne.
4 Am 1. März 2024 beantragte der Revisionswerber die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Begründend führte er aus, er sei ein Gegner des syrischen Regimes. Wenn diesem Geld bezahlt werde, werde es Syrer töten. Die syrische Botschaft würde die syrischen Behörden in Syrien informieren und die Sicherheit seiner Familie sei gefährdet, weil er ohne Wissen der syrischen Behörden abgereist sei. In seiner Stellungnahme vom 20. März 2024 brachte er weiters vor, dass er durch die Ausstellung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich ziehen würde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass seine in Syrien lebende Familie-seine Ehefrau, seine beiden Kinder und sein Bruder-Probleme mit den syrischen Behörden bekommen würde. Diese Befürchtungen würden auch in der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien vom 17. Juli 2023 (Version 9) Deckung finden. Es sei somit im Hinblick auf die potenzielle Gefahr für Familienangehörige in Syrien eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob einem subsidiär Schutzberechtigten zugemutet werden könne, die syrische Botschaft zu kontaktieren.
5 Mit Bescheid vom 8. Mai 2024 wies das BFA diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der Revisionswerber in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Es sei ihm zumutbar bei der syrischen Behörde vorzusprechen. Der Revisionswerber sei im Besitz eines syrischen Personalausweises und stelle die syrische Botschaft Reisepässe und Personalausweise aus. In seiner Stellungnahme vom 20. März 2024 habe der Revisionswerber keine konkreten Hindernisse für eine Vorsprache bei der Botschaft vorgebracht, sondern nur pauschal auf eine Gefährdung aller Syrer im Ausland verwiesen. Dieser pauschale Verweis könne nicht zur Feststellung führen, dass gerade ihm der Gang zur Botschaft unmöglich sei, zumal das BVwG (im Rahmen des mit Erkenntnis vom 31. Jänner 2024 abgeschlossenen Asylverfahrens) festgestellt habe, dass im Fall des Revisionswerbers keine asylrelevante Gefährdung vorliege.
6 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber-insbesondere unter Berufung auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 1. Februar 2024 und weitere Länderberichte-vor, eine Überwachung und Repressalien durch das syrische Regime sowie Gefahren für seine in Syrien aufhältigen Angehörigen zu befürchten und deshalb nicht in Kontakt mit der syrischen Botschaft treten zu wollen. Durch eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft würde dem syrischen Regime bekannt werden, dass er Syrien unrechtmäßig verlassen und in Österreich um internationalen Schutz angesucht habe. Die Gebühren für die Ausstellung eines Reisepasses seien zudem unverhältnismäßig hoch, dazu kämen Bestechungsgelder, die zur Passausstellung bezahlt werden müssten. Durch diese Gelder werde das syrische Regime finanziell unterstützt, wozu der Revisionswerber nicht beitragen wolle.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Oktober 2024 wies das BVwG-ohne Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung-die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
8 Das BVwG führte in seinen Entscheidungsgründen-soweit für den vorliegenden Revisionsfall von Relevanz-aus, der Revisionswerber bzw. seine in Syrien aufhältigen Familienangehörigen seien gegenwärtig (aufgrund der illegalen Ausreise des Revisionswerbers bzw. seiner Asylantragstellung in Österreich) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der syrischen Behörden betroffen. Diese Erwägungen leitete das BVwG tragend aus den Entscheidungsgründen des im Asylverfahren ergangenen Erkenntnisses des BVwG vom 31. Jänner 2024 sowie dem Umstand, dass der Revisionswerber im laufenden Verfahren nicht in der Lage gewesen sei, eine taugliche Sachverhaltsgrundlage für eine dahingehende Annahme darzulegen, ab. Dem Revisionswerber sei es daher zur etwaigen Erlangung eines syrischen Reisedokumentes zumutbar, die syrische Botschaft in Wien aufzusuchen. Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung stützte das BVwG auf § 21 Abs. 7 BFA-VG.
9 Mit Beschluss vom 2. März 2026, E 4456/2024-16, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer vom Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab.
10 Über die in der Folge rechtzeitig ausgeführte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Revisionsvorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem-gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten-Senat erwogen:
11 Die Revision erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG aus folgenden-in der Revision aufgezeigten-Gründen als zulässig und auch als berechtigt.
12 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist. Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach-und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren (vgl. etwa VwGH 20.11.2025, Ra 2024/14/0661, Rn. 8, mwN).
13 § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Ein geklärter Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem nur dann vor, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender Sachverhalt behauptet wird (vgl. VwGH 23.10.2025, Ra 2025/21/0004, Rn. 8, mwN).
14 Schon im Hinblick auf die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde, in welcher er unter Verweis auf aktuelle Länderberichte und mit näher konkretisiertem Vorbringen ausdrücklich der Beurteilung des BFA entgegentrat, ihm wäre eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien zwecks Ausstellung eines syrischen Reisepasses zumutbar, hätte das BVwG aber nicht vom Vorliegen eines „geklärten Sachverhaltes“ im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für entbehrlich erachten dürfen.
15 Zudem hat das BVwG seine Begründungspflicht verletzt (vgl. zu den Anforderungen an die Begründungspflicht im Allgemeinen etwa VwGH 7.5.2026, Ra 2026/21/0014, Rn. 8/9, mwN), indem es sich bei der Beurteilung betreffend die Zumutbarkeit der Kontaktaufnahme durch den Revisionswerber mit der syrischen Botschaft tragend auf die Entscheidungsgründe des im Asylverfahren ergangenen Erkenntnisses des BVwG vom 31. Jänner 2024 bzw. die darin enthaltenen Länderberichte stützte, obwohl im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des BVwG-wie auch bereits in der Beschwerde vorgebracht-bereits aktuellere Berichte vorlagen. Eine Auseinandersetzung mit diesen Berichten und dem (auch) darauf aufbauenden Vorbringen des Revisionswerbers-welches in Teilen über seine Behauptungen im Rahmen des Asylverfahrens hinausging (insbesondere betreffend die behauptete Bedrohung von Familienangehörigen)-unterließ das BVwG jedoch. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das BVwG bereits in seinem das Asylverfahren des Revisionswerbers betreffenden Erkenntnis ausführte, dem damals vorliegenden EUAA-Berichten sei zu entnehmen, dass Familienmitglieder eines Wehrdienstverweigerers Vergeltungsmaßnahmen seitens der syrischen Regierung ausgesetzt seien und ihnen Druck und Schikane bis zu Hausdurchsuchungen, Verhöre und Verhaftungen durch die syrische Regierung drohten. Auch mit diesen Berichten setzte sich das BVwG in seinem gegenständlichen Erkenntnis jedoch nicht auseinander.
16 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
17 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Juli 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden