Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie den Hofrat Dr. Mayr und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des O Ö, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Senefeldergasse 11/1E, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 13. November 2020, E 168/07/2020.004/007, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mattersburg), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der 1993 geborene Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, verfügte seit 30. Jänner 2012 über eine Aufenthaltsbewilligung als Student, die zuletzt bis 16. April 2019 verlängert worden war. Mit Eingabe vom 21. März 2019 stellte der Revisionswerber rechtzeitig einen weiteren Verlängerungsantrag.
2 Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 31. Jänner 2020 abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, der Revisionswerber habe im maßgeblichen Studienjahr 2018/2019 lediglich 7 ECTS Punkte bzw. 5,5 Semesterwochenstunden positiv absolviert und damit nicht den erforderlichen Studienerfolgsnachweis erbracht. Unabwendbare oder unvorhersehbare Hindernisse iSd § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG lägen nicht vor.
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde. Diese Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 13. November 2020 als unbegründet ab. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, der Revisionswerber habe im zwischenzeitlich maßgeblich gewordenen Studienjahr 2019/2020 positiv beurteilte Prüfungen lediglich im Umfang von 6,5 ECTS Anrechnungspunkten bzw. 6,5 Semesterwochenstunden abgelegt. Damit habe der Revisionswerber keinen hinreichenden Studienerfolg nachgewiesen. Der Revisionswerber habe zwar vorgebracht, im Sommersemester 2020 für die Gegenstände organische und anorganische Chemie gelernt zu haben, aufgrund der Coronavirus Pandemie seien allerdings keine Prüfungen, zu denen er hätte antreten wollen, abgehalten worden. Diesbezüglich obliege es jedoch dem Revisionswerber „aufgrund der besonderen Mitwirkungspflicht im NAG Verfahren“, einen entsprechenden Nachweis bzw. eine Bestätigung der Universität vorzulegen. Dies sei unterblieben.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
7 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision macht der Revisionswerber geltend, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Mitwirkungspflichten der Partei bzw. amtswegige Ermittlungspflichten abgewichen. Damit erweist sich die vorliegende Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
8 In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl. § 39 Abs. 2 AVG und § 37 AVG iVm § 17 VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat daher die Pflicht, von Amts wegen für die Durchführung aller zur Klarstellung des maßgeblichen (wahren) Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen. Es hat auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen und darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Dabei hat das Verwaltungsgericht eine Verfahrenspartei, wenn diese nicht nur ganz allgemein gehaltene, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgebliche Behauptungen aufgestellt hat, vorerst zur Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens sowie auch zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die dem Verwaltungsgericht nach allfälligen weiteren Ermittlungen die Beurteilung des Vorbringens ermöglichen (vgl. zum Ganzen VwGH 20.10.2020, Ra 2019/22/0135, Pkt. 6.1., mwN).
9 Vorliegend hatte das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob ausgehend davon, dass der Revisionswerber im maßgeblichen Studienjahr 2019/20 lediglich 6,5 ECTS Anrechnungspunkte bzw. 6,5 Semesterwochenstunden und nicht die erforderlichen 16 ECTS Anrechnungspunkte bzw. 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen hatte der fehlende Studienerfolg auf Gründe iSd § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG zurückzuführen sind, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar waren. Diesfalls hätte ungeachtet des fehlenden Studienerfolgsnachweises bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die begehrte Aufenthaltsbewilligung erteilt werden können.
10 In diesem Zusammenhang hat der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung dargetan, dass jene Prüfungen, auf die er sich vorbereitet hatte, aufgrund der Corona Pandemie im Sommersemester 2020 nicht angeboten worden seien. Dessen ungeachtet und ohne weitere Ermittlungen ging das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis davon aus, der Revisionswerber habe trotz der ihn treffenden „besonderen Mitwirkungspflicht“ keinen Nachweis darüber erbracht, dass „Hinderungsgründe“ (gemeint wohl: iSd § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG) für das Ausbleiben eines ausreichenden Studienerfolges vorgelegen hätten, weshalb die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden könne. Auch hat das Verwaltungsgericht den Revisionswerber nicht zur Erstattung weiterer Beweisanbote aufgefordert. Damit hat das Verwaltungsgericht aber wie in der Revision zutreffend bemängelt wird seine in Rn. 8 dargestellten Pflichten verletzt.
11 Schon aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
12 Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
13 Die Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG unterbleiben.
Wien, am 14. September 2023
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