Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, in der Rechtssache der Revision des A A, vertreten durch Dr. Eva Jana Messerschmidt, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Juni 2026, W220 2302724-1/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 18. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Oktober 2024 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
7 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wendet sich der Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes. Er bringt vor, es habe in unreflektierter Verwertung von Beweisergebnissen außer Acht gelassen, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, und daher zu Unrecht eine Steigerung des Vorbringens angenommen. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht die Aussage des Revisionswerbers, er sei bei der Erstbefragung erschöpft gewesen, nicht beachtet. Hinsichtlich der vom Revisionswerber vorgelegten Fotos sowie einem näher genannten Zertifikat liege eine-lediglich vom Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommene-nicht nachvollziehbare Bewertung und antizipierende Beweiswürdigung vor.
8 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 8.10.2025, Ra 2025/20/0478, mwN).
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme gemäß dem hier maßgeblichen § 19 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2026 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen. So ist es auf dem Boden des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 (in der genannten Fassung) weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben der Erstbefragung zu späteren Angaben-unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind-einzubeziehen (vgl. VwGH 8.9.2025, Ra 2025/20/0422, mwN).
10 Entgegen den Behauptungen in der Revision hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung nicht allein auf die Steigerung in den Angaben zum Fluchtvorbringen in der Erstbefragung und den späteren Aussagen des Revisionswerbers gestützt, sondern auch auf weitere-zudem für sich betrachtet tragfähige-Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des vom Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks und seiner dort getätigten Angaben vorgenommen hat und denen in der Revision nicht substantiiert entgegengetreten wird. Es hat auch ausführlich dargelegt, weshalb es den vorgelegten Beweismitteln (Fotos und Zertifikat) die vom Revisionswerber gewünschte Bewertung nicht beimaß.
11 Dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes in ihrer Gesamtheit mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre, wird vom Revisionswerber mit seinem Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt und damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt.
12 Soweit der Revisionswerber mangelnde Ermittlungsschritte des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung der von ihm vorgelegten Beweismittel rügt, legt er die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht dar (zur nötigen Relevanzdarlegung von Verfahrensfehlern vgl. etwa VwGH 5.3.2025, Ra 2025/20/0009, mwN).
13 Dies gilt ebenso für das weitere Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe hinsichtlich „der Fluchtgeschichte und der Rückkehrsituation“ gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht gemäß §§ 58 und 60 AVG verstoßen. Auch im Fall der Geltendmachung eines behaupteten Begründungsmangels ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der gerügte Verfahrensmangel zu präzisieren und zudem seine Relevanz für den Verfahrensausgang bereits in der Begründung der Zulässigkeit darzutun (vgl. etwa VwGH 23.6.2026, Ra 2023/22/0089, mwN). Die Pflicht zur Begründung einer Entscheidung stellt keinen Selbstzweck dar. Ein Begründungsmangel führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn dadurch entweder die Rechtsverfolgung durch die Parteien oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. etwa VwGH 23.6.2025, Ra 2025/20/0228, mwN).
14 Das Vorliegen eines Begründungsmangels wird aber im Zulässigkeitsvorbringen nicht näher präzisiert und es wird insbesondere nicht dargelegt, welche Begründungselemente fehlten. Ebenso wenig wird die Relevanz für den Verfahrensausgang dargetan.
15 Es ist nicht zu sehen, weshalb das angefochtene Erkenntnis nicht den Anforderungen des § 60 AVG entspräche. Die klar strukturierte und eingehend begründete Entscheidung lässt keine wesentlichen Begründungsteile vermissen.
16 Weiters bringt der Revisionswerber vor, das Bundesverwaltungsgericht habe die Länderberichte hinsichtlich der Bedrohung ehemaliger Polizei- und Militärangehöriger durch die Taliban „verkannt“ und diesbezügliche aktuelle-auszugsweise näher zitierte-Länderberichte nicht berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht legte-nach hinreichenden Ermittlungen und in nicht unvertretbarer Würdigung deren Ergebnisse-dar, dass sich aus der bloßen Eigenschaft, ehemals Militärangehöriger gewesen zu seien, die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht ohne Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableiten lasse. Eine Unvertretbarkeit der auf die individuelle Situation des Revisionswerbers Bedacht nehmenden Erwägungen zeigt der Revisionswerber, der dem keinerlei konkretes, auf ihn bezogenes Vorbringen entgegensetzt, nicht auf.
17 Wenn der Revisionswerber schließlich eine fehlende Auseinandersetzung des Bundesverwaltungsgerichtes mit seinem Vorbringen zu einer westlichen Orientierung geltend macht, legt er in der gesonderten Zulassungsbegründung nicht konkret dar, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet habe (vgl. VwGH 6.10.2022, Ra 2022/20/0277, 0278, mwN).
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden