Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, in der Rechtssache der Revision der L U, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Dezember 2024, I404 2134985 4/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 22. Dezember 2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. August 2016 abgewiesen wurde. Zugleich wurde (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde blieb erfolglos.
2 In der Folge stellte die Revisionswerberin am 26. Oktober 2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK und in eventu auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 56 AsylG 2005, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Juli 2022 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Februar 2023 als verspätet zurück und erklärte die Erhebung einer Revision für nicht zulässig.
3 Am 10. Jänner 2023 stellte die Revisionswerberin aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und begründete diesen neben der Aufrechterhaltung der bisherigen Fluchtgründe auch damit, dass sie ein Opfer von Menschenhandel sei.
4 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Juni 2024 wurde dieser Antrag abgewiesen und keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG erteilt.
5 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
9 Die Revisionswerberin macht zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision Verfahrensfehler geltend. Zum einen hätte es statt eines Dolmetschers für die englische Sprache vielmehr eines Dolmetschers für die Sprache Edo bedurft. Zum anderen leide sie unter einer kognitiven Dysfunktion, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung hätte abbrechen und eine psychiatrische oder psychologische Begutachtung in Auftrag geben müssen, um den Grad der Beeinträchtigung festzustellen und die Frage, ob und welcher medizinischen Behandlung sie bedürfe, zu klären.
10 Werden Verfahrensmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 23.10.2024, Ra 2024/20/0554, mwN).
11 Dass die Bestellung der Dolmetscherin im konkreten Fall zu entscheidungsrelevanten Missverständnissen oder Übersetzungsfehlern geführt habe, legt die Revision mit ihrem nicht näher konkretisierten Verweis auf die „mangelnde Sprachkompetenz“ der Revisionswerberin in Englisch gegenständlich nicht dar. Im Übrigen gab die vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtsfreundlich vertretene Revisionswerberin auf Nachfrage in der Verhandlung an, die Dolmetscherin für die englische Sprache gut verstanden zu haben.
12 Soweit in der Revision vorgebracht wird, die Revisionswerberin leide unter einer nicht näher dargelegten kognitiven Dysfunktion und damit offenkundig der vom Bundesverwaltungsgericht in seinen beweiswürdigenden Überlegungen angenommenen Unglaubwürdigkeit der Aussagen der Revisionswerberin entgegengetreten werden soll, wird die Relevanz eines solchen Fehlers nicht aufgezeigt. Aufgrund welcher konkreten Umstände das Bundesverwaltungsgericht auch ohne entsprechendes Vorbringen und ohne entsprechenden Beweisantrag die Einholung eines Gutachtens dazu wird erstmals in der Revision angeregt gehalten gewesen wäre, von der Notwendigkeit weiterer amtswegiger Erhebungen auszugehen, wird in der Revision nicht dargetan (vgl. zum Umfang der im Revisionsverfahren vorzunehmenden Prüfung der Erforderlichkeit amtswegiger Ermittlungsschritte VwGH 24.9.2024, Ra 2024/20/0469, mwN).
13 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 5. März 2025