Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Einzinger, LL.M., in der Rechtssache der Revision der K H, vertreten durch MMag. Matthias Haslmayr, BSc, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Juni 2026, G310 2307099-1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige von Kuba, stellte am 15. Juni 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den sie im Wesentlichen damit begründete, dass es in Kuba aufgrund der Armut, Hungersnot und Kriminalität keine Zukunft gebe. Zudem habe in Kuba im Juli 2021 eine große Demonstration stattgefunden, welche die Regierung „nicht akzeptiert“ habe. Danach seien alle Teilnehmer von der Polizei beobachtet worden. Der Stiefvater der Revisionswerberin sei aufgrund der Teilnahme an der Demonstration sieben Tage im Gefängnis gewesen.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16. November 2023, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass Kroatien nach der Dublin III-Verordnung für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, und ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung der Revisionswerberin an. Es stellte zudem fest, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
3 Das Bundesverwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 14. März 2024 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) statt, hob den bekämpften Bescheid auf und erklärte die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 In der Folge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30. Dezember 2024 ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kuba zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 18. Juli 2025 als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
6 Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof aufgrund der außerordentlichen Revision der Revisionswerberin mit Erkenntnis vom 12. November 2025, Ra 2025/19/0283, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG zu Unrecht Abstand genommen hatte.
7 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-(erneut) als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
11 Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es ihrem Beweisantrag auf Einholung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation von kubanischen Rückkehrern, insbesondere von Personen, die regelmäßig regimekritisch in sozialen Medien aufträten, nicht entsprochen habe, ohne nachvollziehbar zu begründen, warum ein solcher Bericht zur Sachverhaltsaufklärung entbehrlich sein sollte.
12 Damit macht die Revisionswerberin einen Verfahrensmangel geltend. Werden solche als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision-auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. etwa, ebenfalls in Bezug auf Beweisanträge, VwGH 14.1.2026, Ra 2025/20/0623, mwN).
13 Diesen Anforderungen wird von der Revisionswerberin nicht nachgekommen. Weder ist der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung zu entnehmen, welche konkreten Ergebnisse weitere Ermittlungen hätten erbringen können, noch wird konkret ausgeführt, welche entscheidungsrelevanten Feststellungen aufbauend auf diesen Ergebnissen zu treffen gewesen wären. Somit wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt.
14 In der Zulässigkeitsbegründung wird weiters ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Aktualität der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte behauptet. Auch damit macht die Revisionswerberin einen Verfahrensmangel geltend, bei dem es ihr aber ebenfalls nicht gelingt, dessen Relevanz im Sinn der oben angeführten Anforderungen konkret darzulegen (vgl. in Bezug auf die Aktualität von Länderberichten etwa VwGH 16.4.2026, Ra 2026/20/0190 bis 0191, mwN). Insbesondere ist auch zu diesem behaupteten Verfahrensmangel der Zulässigkeitsbegründung nicht zu entnehmen, anhand welcher zusätzlichen oder anders zu treffenden Feststellungen das Bundesverwaltungsgericht zu einem für die Revisionswerberin günstigeren Ergebnis hätte kommen können. In der Zulässigkeitsbegründung wird weitgehend bloß pauschal das Bestehen einer prekären Lage im Herkunftsstaat der Revisionswerberin behauptet, ohne auf die individuelle Situation der Revisionswerberin einzugehen.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. Oktober 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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