G310 2307099-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der kubanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2024, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste am XXXX .2022 legal unter Verwendung ihres kubanischen Reisepasses über Deutschland nach Serbien, wo sie sich bis XXXX .2023 aufhielt.
Am XXXX .2023 reiste sie in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand vor einem Organ der LPD XXXX die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie Kuba verlassen habe, weil es dort keine Zukunft gebe. Es gebe kein Essen und vom Lohn könne man nicht überleben. Im Monat könne man nur eine bestimmte Menge an Lebensmitteln kaufen und davon könne man nicht leben. Es gebe zurzeit sehr viel Kriminalität in Kuba. Bei einer Rückkehr befürchte sie Armut, Hunger und Arbeitslosigkeit.
In weiterer Folge führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Dublin-Verfahren mit Kroatien durch. Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 15.06.2023 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 30.11.2023 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 14.03.2024, GZ W240 2282368-1/4E, stattgegeben und das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen. Begründet wurde dies damit, dass die Überstellungsfrist abgelaufen ist und die BF nicht überstellt wurde.
Am 20.12.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem statt. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass sie Kuba wegen der allgemeinen Lage, Armut, Arbeitslosigkeit und Repressionen durch die Militärregierung verlassen habe. Am XXXX .2021 habe in Kuba eine große Demonstration stattgefunden, die Regierung habe das nicht akzeptiert und danach hätten die Polizisten auf der Straße auf die nächste Demonstration gewartet, um sogleich gegen jedwede Demonstration vorgehen können. Egal wo man sich aufgehalten habe, man sei von der Polizei beobachtet worden. Zudem sei die Versorgung mit Lebensmitteln und die Gesundheitsversorgung sehr schlecht. Die Lage in Kuba sei kritisch, das Überleben sei mühsam. Ihr Stiefvater sei in Kuba sieben Tage im Gefängnis gewesen, weil er an der Demonstration teilgenommen habe. Im Falle einer Rückkehr wäre das Überleben für sie schwierig, da die Lage in Kuba kritisch sei.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf Kuba abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kuba festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF keine Fluchtgründe in Zusammenhang mit einer aktuellen, maßgeblichen oder auch in Zukunft bestehenden Bedrohungssituation, geltend gemacht habe. Von der in Kuba herrschenden Repressionen durch die Militärregierung und der ständigen Polizeipräsenz auf der Straße seien alle Bürger Kubas gleichermaßen betroffen und es könne die ständige Beobachtung durch Polizei nicht als konkrete, individuell gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK eingestuft werden. Die BF habe in Serbien gearbeitet und sei nach Ablauf der Beschäftigungsbewilligung in Serbien nach Österreich weitergereist. Einen Asylantrag habe sie in Serbien nicht eingebracht. Die BF sei rein aus wirtschaftlichen bzw. privaten Überlegungen nach Österreich eingereist. Die BF sei in Kuba keiner Verfolgungsgefährdung iSd Art 3 EMRK ausgesetzt gewesen. Im Falle einer Rückkehr würde sie nicht in eine lebensbedrohliche Notlage geraten.
Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, amtswegig alle Rechtswidrigkeiten aufzugreifen, den Bescheid zu beheben und den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; jeweils in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und der BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen sowie den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Die BF begründet die Beschwerde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie brachte ergänzend vor, dass Auslöser für die Flucht die Unzufriedenheit mit der kubanischen Regierung gewesen sei. Die Familie der BF stehe dieser feindlich gegenüber, der Stiefvater habe sich an den Demonstrationen am XXXX .2021 beteiligt, und sei für sieben Tage inhaftiert worden. Nach seiner Entlassung sei die gesamte Familie von der Polizei durchgehend überwacht worden. Zudem sei es am Schulweg der BF immer wieder zu Demonstrationen gekommen, die Polizeipräsenz sei dementsprechend hoch gewesen, es sei zu willkürlichen Verhaftungen gekommen. Der BF sei es nicht möglich gewesen, täglich zur Schule zu gehen, da sie ohne hin schon im Visier gewesen sei und befürchtet habe, dass ihr eine Demonstrationsteilnahme unterstellt und sie daher auch inhaftiert werden würde. Die meiste Zeit sei die BF daher gezwungen gewesen zu Hause zu verbringen, es sei ihr nicht möglich gewesen einen normalen Alltag zu leben. Ihr Stiefvater habe ein kleines Geschäft besessen, welches mehrere Male von der Polizei aufgesucht worden sei und diese versucht habe dem Steifvater willkürlich illegale Tätigkeiten in seinem Geschäft zu unterstellen.
Bei einer Rückkehr fürchte die BF politische Verfolgung durch das kubanische Regime. Andererseits sei eine Integration nach einer Ausreise und längeren Abwesenheit kaum möglich. Das kubanische Regime unterstelle dann eine oppositionelle Gesinnung und die BF würde wiederum ständig von der Polizei überwacht werden. Um eine Arbeit oder einen Studienplatz zu erlangen, müsste sie Mitglied der kommunistischen Partei werden, was sie ablehne.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 05.02.2025 vom BFA vorgelegt.
Feststellungen:
Die BF ist kubanische Staatsangehörige, bekennt sich zum christlichen Glauben und spricht Spanisch. Sie ist im Besitz einer gültigen ID-Card. Ihr Reisepass wurde gestohlen.
In Kuba leben noch ihre Eltern und ihre Schwester sowie weitere Verwandte. Die BF lebte mit ihrer Mutter, der Schwester und der Großmutter in einem Haus. Ihre Mutter arbeitet als Köchin. Ihre Schwester besucht die Schule. Ihr Stiefvater war Taxifahrer und lebt von Mieteinnahmen seines Hauses. Die BF ist verheiratet, ihr Ehemann lebt in XXXX und ist dort auf Arbeitssuche. Kinder hat sie keine.
Die BF ist in XXXX geboren, besuchte von 2009 bis 2022 die Grundschule und eine allgemeinbildende Schule, welche sie mit Matura abgeschlossen hat. Die BF war in Kuba nie berufstätig.
Die BF verließ Kuba gemeinsam mit ihrem Stiefvater im XXXX 2022 und reiste über Deutschland nach Serbien, wo sie sich für sieben Monate aufhielt. Sie verfügte über eine Arbeitsbewilligung in Serbien und arbeitete zuerst als Abwäscherin und dann als Kochgehilfin. Ihr Stiefvater war ebenfalls in Serbien beschäftigt, nach Ablauf seines Visums reiste er nach Spanien weiter, wo er einen Asylantrag gestellt hat.
Nach Ablauf des Arbeitsvisums reiste die BF weiter nach Österreich, wo sie schließlich am 15.06.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die BF hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf.
Die BF verfügt seit XXXX .2023 über einen Hauptwohnsitz in Österreich.
Sie ist gesund und arbeitsfähig. Sie geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügt, einen Deutsch-Integrationskurs besucht oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hätte.
Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
Die BF verfügt in Österreich – abgesehen von einem kubanischen Freund, der ebenso Asylwerber ist – über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte.
Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor.
Die BF war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in Kuba tätig. Die BF ist in Kuba keiner dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Sie hat im Falle ihrer Rückkehr nach Kuba keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie wird dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen asylrelevanten Gründen verfolgt. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Kuba aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung irgendwelchen Repressalien ausgesetzt sein wird.
Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Kuba mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würde. Es ist nicht konkret zu befürchten, dass sie in Kuba keine Lebensgrundlage mehr vorfinden würde und die Grundbedürfnisse ihrer Existenz dort nicht gedeckt werden können. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist jedenfalls gegeben. Daher kommt den von der BF angeführten Rückkehrbefürchtungen keine Asylrelevanz zu.
Die BF hat Kuba aus privaten Gründen verlassen. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie in Kuba nach ihrer Rückkehr dorthin einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Zur aktuellen Situation in Kuba:
Politische Lage
Kuba ist ein zentralistisch organisierter, sozialistischer Inselstaat; die führende Rolle der Kommunistischen Partei (PCC) ist per Verfassung festgeschrieben. Der Staat bezieht seine Legitimität aus der Revolution von 1959 unter Fidel Castro sowie der Abgrenzung zu den USA und deren harte Sanktionspolitik. Die neue Verfassung von 2019 enthält u.a. erstmals eine Garantie des Privateigentums.
Kuba ist ein autoritärer Staat. In der Verfassung von 2019 ist festgelegt, dass Kuba ein Einparteiensystem bleibt, in dem die Kommunistische Partei die einzige legale politische Partei ist. Bei den nationalen Wahlen im Oktober 2019 wurde Miguel Díaz-Canel zum Sieger der Präsidentenwahl erklärt. Er übernahm die Präsidentschaft, ein Amt, das nach einem Verfassungsreferendum im Februar 2019 neu geschaffen wurde, nachdem er Raul Castro als Ersten Sekretär der Kommunistischen Partei Kubas abgelöst hatte, die bis dahin per Gesetz die höchste politische Instanz des Staates war. Die Wahlen waren weder frei noch fair noch wettbewerbsorientiert.
Der kommunistische Einparteienstaat Kuba verbietet politischen Pluralismus, er verbietet unabhängige Medien, unterdrückt abweichende Meinungen und schränkt grundlegende bürgerliche Freiheiten stark ein. Trotz der jüngsten Reformen, die einige Aktivitäten des Privatsektors zulassen, dominiert die Regierung weiterhin die Wirtschaft. Der undemokratische Charakter des Regimes hat sich trotz des zwischen 2018 und 2021 in der politischen Führung erfolgten Generationswechsels und der Einführung einer neuen Verfassung nicht geändert.
Sicherheitslage
Die soziale und politische Lage ist angespannt. In Kuba gibt es ein hohes Maß an sozialer Kontrolle und eine starke Polizeipräsenz. Im Juli 2021 fanden in Kuba Proteste statt, und weitere Proteste sind möglich. Bei Demonstrationen kann es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften kommen; Mitte Juli 2021 sind ein Todesopfer und zahlreiche Verletzte gemeldet worden. Ende September 2022 kam es nach einer mehrtägigen Stromunterbrechung erneut zu größeren Demonstrationen. Streiks und Demonstrationen können zu Straßenblockaden führen. Die Kriminalitätsrate nimmt zwar zu; die Gewaltverbrechensrate ist dennoch nach wie vor sehr niedrig. Kuba arbeitet mit den Vereinigten Staaten und anderen Ländern bei der Unterbindung des Drogenhandels zusammen und bestraft Drogenhändler hart.
Rechtsschutz / Justizwesen
Obwohl die Verfassung die Unabhängigkeit der Justiz anerkennt, ist die Justiz direkt der Nationalversammlung und der Kommunistischen Partei Kubas (PCC) unterstellt, die jederzeit Richter absetzen oder ernennen kann. Politische Erwägungen beeinflussen gerichtliche Entscheidungen, und die Gewaltenteilung zwischen der Justiz, der PCC und dem Staatsrat ist nicht wirksam.
Zivilgerichte gibt es auf kommunaler, provinzieller und nationaler Ebene. Sondergerichte tagen hinter verschlossenen Türen für politische ("konterrevolutionäre") Fälle und andere Fälle, die als "sensibel für die Staatssicherheit" gelten. Militärgerichte können für Zivilisten zuständig sein, wenn einer der Angeklagten aktiver oder ehemaliger Angehöriger des Militärs, der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden ist oder wenn es sich um zivile Angestellte eines Militärunternehmens handelt, die den größten Teil der Wirtschaftstätigkeit des Landes ausmachen. In der Praxis sind die Gerichte der Exekutive untergeordnet.
Die Justiz ist institutionell differenziert, aber nicht unabhängig, da ihre Entscheidungen und Doktrinen der politischen Autorität untergeordnet sind, die letztlich bei der Kommunistischen Partei liegt. Sie ist Teil eines autoritären Einparteiensystems, in dem die politische Opposition bei Bedarf verfolgt wird. Die Gerichte können nur in nicht-politischen Fragen gerecht urteilen und die mittlere Verwaltungsebene und staatliche Unternehmen für Rechtsverstöße zur Verantwortung ziehen.
Das Gesetz sieht das Recht auf ein öffentliches Verfahren vor, aber politisch motivierte "Schnellverfahren" werden zuweilen im Geheimen abgehalten, wobei die Behörden Ausnahmen für Verbrechen im Zusammenhang mit der "Staatssicherheit" oder "außergewöhnlichen Umständen" anführen. Dass das Regime systematisch gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren verstößt, zeigt sich immer wieder an den erfundenen Strafverfahren gegen Dissidenten und unabhängige Journalisten. Kubaner, die vor Gericht stehen, können nicht mit zügigen Verfahren rechnen.
Bestimmte Verfahren können von Richtern ohne Staatsanwälte oder Verteidiger durchgeführt werden, sofern die mögliche Strafe weniger als ein Jahr beträgt. Bei einer möglichen Strafe von mehr als einem Jahr wird den Angeklagten ein Anwalt beigeordnet. Das Recht auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren gilt für Staatsbürger und Ausländer gleichermaßen, aber die Gerichte versäumen regelmäßig, diese Rechte zu schützen oder zu beachten. Laut Gesetz gilt ein Angeklagter als unschuldig, solange seine Schuld nicht bewiesen ist, doch die Behörden ignorieren dies häufig und legen den Angeklagten die Last auf, ihre Unschuld zu beweisen. In summarischen Verfahren können Angeklagte den vom Staat vorgetragenen Sachverhalt nicht anfechten, sondern nur begründen, warum sie die angebliche Straftat begangen haben.
Das Gesetz schreibt vor, dass Angeklagte durch einen Anwalt vertreten werden müssen, gegebenenfalls auf Kosten der Allgemeinheit. Private Anwälte sind nicht berechtigt, vor Strafgerichten aufzutreten. Angeklagte können nur von Verteidigern einer Gruppe, die dem Justizministerium untersteht, Rechtsbeistand erhalten. Folglich müssen sich die Angeklagten auf Anwälte verlassen, die für die Regierung arbeiten, die sie verfolgt. Die Kriterien für die Zulassung von Beweismitteln sind willkürlich und diskriminierend. Im Allgemeinen ließ die Regierung die Aussagen von Zeugen der Verteidigung außer Acht, wenn sie Informationen lieferten, die für die Argumentation der Regierung nicht hilfreich waren. Verteidiger haben das Recht, die Ermittlungsakten eines Angeklagten einzusehen, es sei denn, es handelt sich um "Straftaten gegen die Sicherheit des Staates". In Fällen, die die "Staatssicherheit" betreffen, wird den Verteidigern erst dann Einsicht in die Ermittlungsakten gewährt, wenn Anklage erhoben wird. Das Gesetz erkennt das Recht auf Berufung an, beschränkt dieses Recht jedoch häufig auf Fälle, die mit langen Haftstrafen oder der Todesstrafe verbunden sind.
Sicherheitsbehörden
Seit 1965 hat der Staat das Gewaltmonopol inne. Seine Verwaltungs- und Sicherheitseinrichtungen sind im ganzen Land präsent. Es gibt keine bewaffneten Gruppen außerhalb der Kontrolle des Staates.
Das Innenministerium kontrolliert die Polizei, die internen Sicherheitskräfte und das Gefängniswesen. Die Nationale Revolutionspolizei des Ministeriums ist die wichtigste Strafverfolgungsorganisation. Spezialisierte Einheiten der Abteilung für Staatssicherheit des Innenministeriums sind für die Überwachung, Unterwanderung und Unterdrückung unabhängiger politischer Aktivitäten zuständig. Die nationale Führung, einschließlich der Mitglieder des Militärs, behält eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es wird berichtet, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben.
Die Revolutionären Streitkräfte (FAR) sind ein zentraler Pfeiler des kubanischen Regimes und werden als Hüter der kubanischen Revolution angesehen; sie spielen eine große Rolle in der Politik und Wirtschaft des Landes; viele hochrangige Regierungsämter werden von Militäroffizieren bekleidet, und ein von der FAR kontrolliertes Dachunternehmen, die Armed Forces Business Group (Grupo de Administración Empresarial oder GAESA), hat Beteiligungen in den Bereichen Banken und Finanzen, Bauwesen, Import/Export, Häfen, Immobilien, Einzelhandel, Schifffahrt, Transport und Tourismus.
Die FAR konzentriert sich weitgehend auf den Schutz der territorialen Integrität und des Staates und sieht die USA als ihre Hauptbedrohung an. Der Zusammenbruch der Sowjetunion 1991 und das anschließende Ende der sowjetischen Militärhilfe hatten weitreichende Folgen für die FAR und verwandelten sie von einer der größten und fähigsten Streitkräfte in der Region, die während des Kalten Krieges stark an Auslandseinsätzen, insbesondere in Afrika, beteiligt war, in eine viel kleinere, im Inland stationierte und defensive Streitkraft mit begrenzten Fähigkeiten; die Armee, die einst über 200.000 Mann stark war, heute aber nur noch schätzungsweise 40.000 Mann umfasst, ist eine Wehrpflichtigenarmee, die mit Waffen und Ausrüstung aus der Sowjetzeit ausgerüstet ist.
Folter und unmenschliche Behandlung
Der Schutz der Bürger vor willkürlicher Verhaftung ist äußerst mangelhaft. Kurzfristige Verhaftungen sind zur Routine der Regierung geworden, um Dissidenten einzuschüchtern und langfristige Haftstrafen zu vermeiden, die in der Regel mehr Aufmerksamkeit der internationalen Medien auf sich ziehen. Wenn der Staat repressiv vorgeht, überschreitet er jedoch nicht das Gebot der Achtung des Lebens. Politische Gegner müssen nicht befürchten, ermordet zu werden oder zu "verschwinden". Die Haftbedingungen sind hart, aber es gibt keine Hinweise auf systematische Folter.
Die Regierung setzt weiterhin willkürliche Verhaftungen ein, um Kritiker, unabhängige Aktivisten, politische Gegner und andere Personen zu schikanieren und einzuschüchtern. Sicherheitsbeamte legen bei der Festnahme von Kritikern nur selten einen Haftbefehl vor. Die Beamten hindern Menschen daran, an Protesten teilzunehmen, und verhaften Kritiker und Journalisten auf dem Weg dorthin - oder halten sie davon ab, ihr Haus zu verlassen.
Es gibt immer wieder Berichte darüber, dass Angehörige der Sicherheitskräfte und ihre Agenten Menschenrechts- und Demokratieverteidiger, politische Dissidenten und friedliche Demonstranten schikanieren, einschüchtern und körperlich angreifen, und dass sie dies ungestraft tun. Einige Häftlinge und Gefangene müssen körperliche Misshandlungen und Drohungen mit sexuellem Missbrauch durch Gefängnisbeamte oder andere Insassen erdulden, die von den Wärtern angestiftet werden. Obwohl das Gesetz Nötigung bei Ermittlungsverhören verbietet, greifen Polizei und andere Sicherheitskräfte während der Verhöre zuweilen auf aggressive und körperlich missbräuchliche Taktiken, Drohungen und Schikanen zurück. Häftlinge berichten, dass Beamte sie mit der Androhung einer langfristigen Inhaftierung, dem Verlust des Sorgerechts für ihre Kinder, der Verweigerung der Ausreiseerlaubnis und anderen Strafen einschüchtern.
Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor; es gibt jedoch zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, die durch einen schlecht regulierten und undurchsichtigen
Bankensektor gefördert wird. Die Regierung reagiert sehr empfindlich auf Korruptionsvorwürfe und geht häufig hart gegen Korruption vor. Korruption ist nach wie vor ein ernstes Problem in Kuba, und die weit verbreitete Illegalität durchdringt das tägliche Leben. Der Staat hat ein Monopol auf die meisten großen Geschäftsvorgänge und es gibt keine unabhängigen Mechanismen, um Beamte für Fehlverhalten zur Rechenschaft zu ziehen.
Auch wenn Korruption in Kuba ein geringeres Problem als in anderen lateinamerikanischen, karibischen und ehemals kommunistischen Ländern war, ist die Korruption in der Regierung zunehmend zu einem Problem geworden, was auf das Zusammenwirken dreier Kräfte zurückzuführen ist: die Öffnung eines Hartwährungssektors und einer begrenzten Marktwirtschaft mit einem erheblichen Maß an staatlichen Eingriffen und einer schwachen Rechtsgrundlage; die weit verbreitete Kleinkorruption im Alltag, die eine Mentalität schafft, dass Regeln gebrochen werden müssen; und das Fehlen unabhängiger Institutionen oder Medien, die als Kontrollorgan fungieren und Transparenz gewährleisten könnten.
Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption bei der Polizei und anderen Beamten bei der Durchsetzung von Wirtschaftsbeschränkungen und der Erbringung von staatlichen Dienstleistungen. So stehlen Mitarbeiter häufig Produkte aus staatlichen Beständen und verkaufen sie auf dem Schwarzmarkt. Auch die Korruption durch Zollbeamte ist Berichten zufolge weit verbreitet. Die Regierung und staatlich kontrollierte Unternehmen betreiben internationale Geldwäsche, um Sanktionen zu umgehen.
Die Regierung hat zeitweise Antikorruptionskampagnen durchgeführt, und gegen hochrangige kubanische Beamte und ausländische Geschäftsleute, die der Korruption für schuldig befunden wurden, sind lange Haftstrafen verhängt worden. Interne Reformen, die das System transparenter und weniger anfällig für Missbrauch machen würden, wurden jedoch abgelehnt. Die Behörden dulden keine Gruppen der Zivilgesellschaft, keine unabhängigen Journalisten und keine unabhängigen Gerichte, die als externe Kontrollinstanz für das Fehlverhalten der Regierung dienen könnten.
Kuba belegt am Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International mit 45 von 100 Punkten Rang 65 von 180 Staaten.
Allgemeine Menschenrechtslage
Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über rechtswidrige oder willkürliche Tötungen (einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung), Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung von politischen Dissidenten, Häftlingen und Gefangenen durch die Sicherheitskräfte, weiters willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen, willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre sowie schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit.
Gegenüber Journalisten kommt es zur Anwendung bzw. Androhung von Gewalt. Zensur, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten sowie rigorose Verleumdungsgesetze tragen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit bei. Zudem gibt es schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit, der Religionsfreiheit, der Versammlungsfreiheit sowie der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit innerhalb des Landes.
Die Bürger haben keine Möglichkeit, ihre Regierung friedlich durch freie und faire Wahlen zu ändern. Kritik der EU an gravierenden Defiziten bei Menschenrechten (bei Meinungs- und Versammlungsfreiheit) und Rechtsstaatlichkeit werden von Kubas Führung mit der Verteidigung der Revolution gerechtfertigt.
Die Verfassung sieht Meinungsfreiheit vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, unter der Bedingung, dass die Äußerungen "mit den Zielen der sozialistischen Gesellschaft übereinstimmen". Die Regierung schränkt das Recht auf freie Meinungsäußerung auf verschiedene Weise ein. Die Regierung hat wiederholt öffentliche Debatten über politisch heikle Themen limitiert. Mehrere Gesetze stellen Aspekte der freien Meinungsäußerung unter Strafe, wie z.B. der Erlass 349, der das Kulturministerium ermächtigt, alle künstlerischen und kulturellen Aktivitäten zu regeln. Anstatt diese Gesetze durchzusetzen, nutzt die Polizei in der Regel andere Vorwände, um Personen, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahrnehmen, zu schikanieren und zu verhaften. Unabhängige Journalisten werden mit Repressionen und erzwungener Verbannung schikaniert. Kubaner, die die Regierung kritisieren, riskieren eine strafrechtliche Verfolgung. Ein ordnungsgemäßes Verfahren oder ein fairer Prozess vor einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ist ihnen nicht garantiert. Kuba verfügt über eines der restriktivsten Medienumfelder der Welt. Der formale Mediensektor befindet sich im Besitz und unter der Kontrolle des Staates und die Verfassung verbietet Medien in Privatbesitz. Die unabhängige Presse des Landes arbeitet außerhalb des Gesetzes, ihre Veröffentlichungen gelten als "feindliche Propaganda" und ihre Journalisten werden routinemäßig schikaniert, festgenommen, verhört, bedroht, in der offiziellen Presse diffamiert und dürfen nicht ins Ausland reisen. Sie werden von Regierungsvertretern regelmäßig beschuldigt, Söldner oder gar Terroristen zu sein, und viele von ihnen werden wegen "Aneignung von Rechtsbefugnissen", "Verbreitung von Falschnachrichten" oder anderer vage definierter Vergehen angeklagt. Journalisten staatlicher Sender führen einen ähnlichen Diskurs, wenn sie über Dissidenten sprechen. Die Regierung überwacht und verfolgt vermeintliche Dissidenten in der Kunstszene, Mainstream-Künstler und Medienvertreter, die unabhängige oder kritische Ansichten verbreiten.
Die Verfassung sieht zwar ein begrenztes Versammlungsrecht vor, doch darf dieses Recht nicht "gegen den Bestand und die Ziele des sozialistischen Staates" ausgeübt werden. Das Gesetz schreibt vor, dass Bürger eine Genehmigung für organisierte Versammlungen von drei oder mehr Personen beantragen müssen, was mit einer Strafe von bis zu sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe geahndet wird. Die Regierung tolerierte einige Versammlungen, und viele religiöse Gruppen berichteten, dass sie sich versammeln konnten, ohne sich anzumelden oder mit Sanktionen rechnen zu müssen. Die Einschränkung der Versammlungsfreiheit ist nach wie vor eine wichtige Form der politischen Kontrolle. Sicherheitskräfte und von der Regierung unterstützte Angreifer unterbrechen routinemäßig friedliche Versammlungen oder Proteste von politischen Dissidenten und zivilgesellschaftlichen Aktivisten.
Die Regierung verweigert den Bürgern routinemäßig die Vereinigungsfreiheit und erkennt unabhängige Vereinigungen nicht an. Das Gesetz verbietet alle nicht offiziell anerkannten politischen Organisationen. Mehrere unabhängige Organisationen, darunter politische Oppositionsparteien und Berufsverbände, arbeiten als NGOs ohne rechtliche Anerkennung, und die Polizei führt gelegentlich Razzien bei ihren Treffen durch. Unter Berufung auf das Vereinsgesetz von 1985 weigert sich die Regierung, jede neue Organisation zu registrieren, die nicht unter staatlicher Aufsicht steht. Fast alle politisch motivierten Kurzzeitverhaftungen der letzten Jahre betrafen Mitglieder unabhängiger Vereinigungen, Thinktanks, Menschenrechtsgruppen, politischer Parteien und Gewerkschaften.
Opposition: Die Kommunistischen Partei (PCC) hat seit Mitte der 1960er Jahre die Regierung und die Politik in Kuba monopolisiert. Sie lässt keine Konkurrenz bei den Wahlen zu und verhindert, dass eine alternative Kraft ihre Nachfolge durch eine demokratische Machtübergabe antritt. Die Sicherheitskräfte unterdrückten die Aktivitäten der Opposition sowohl während des Verfassungsreferendums im Februar 2019 als auch während der Wahl von Díaz-Canel im Oktober 2019. Bei den Kommunalwahlen im November 2022 gab es nur einen einzigen Oppositionskandidaten unter den mehr als 26.000 nominierten Kandidaten; Anfang des Monats hatten Oppositionsgruppen, die behaupteten, die Regierung habe Oppositionskandidaten an der Teilnahme gehindert, die Wähler zum Boykott der Wahlen aufgerufen.
Nach Angaben der in Madrid ansässigen Organisation Prisoners Defenders hielt Kuba im September über 1.020 Personen fest, die der Definition von politischen Gefangenen entsprachen. Darunter befanden sich 235, die unter Hausarrest standen oder unter Auflagen freigelassen wurden.
Die Regierung hat angeblich mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen und Asylwerbern sowie anderen schutzbedürftigen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren. Informationen über das Ausmaß dieser Zusammenarbeit waren nicht öffentlich zugänglich. Die Vereinten Nationen berichteten von schätzungsweise 215 Asylwerbern und Flüchtlingen, von denen sich einige bereits seit Jahren im Land aufhielten. Die Verfassung sieht die Gewährung von Asyl für Personen vor, die wegen ihrer Prinzipien oder Handlungen aus verschiedenen spezifizierten politischen Gründen verfolgt werden. Die Regierung verfügt jedoch über keinen formellen Mechanismus für die Bearbeitung von Asylanträgen ausländischer Staatsangehöriger und ist kein Unterzeichner der Flüchtlingskonvention von 1951.
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind hart und manchmal lebensbedrohlich, aber es gibt keine Hinweise auf systematische Folter. Die Gefängnisse sind häufig überfüllt. Es gibt zudem Berichte über mangelhafte Einrichtungen, sanitäre Anlagen und medizinische Versorgung, Übergriffe durch Gefängnisbeamte und lange Einzelhaft.
Die Gefangenen haben keinen wirksamen Mechanismus, um Rechtsmittel gegen Missstände einzulegen. Diejenigen, die die Regierung kritisieren oder in den Hungerstreik treten, müssen oft lange Einzelhaft, Schläge, eingeschränkte Familienbesuche und die Verweigerung medizinischer Versorgung ertragen.
Die Regierung veröffentlicht keine offiziellen Statistiken über die Gefängnisse und erlaubt internationalen Beobachtern nicht, diese zu inspizieren. Die Regierung verweigert kubanischen und internationalen Menschenrechtsgruppen weiterhin den Zugang zu den Gefängnissen.
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft. Sie wird laut dem neuen, am 1.12.2022 in Kraft getretenen neuen kubanischen Strafgesetzbuch für 23 schwere Verbrechen beibehalten.
Es gab in den Jahren 2022, 2021 und 2020 keine Exekution. Die letzte bekannte Durchführung der Todesstrafe erfolgte im Jahr 2003.
Relevante Bevölkerungsgruppen - Frauen
Frauen und Männer sind rechtlich gleichgestellt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Der Einzelne genießt weitgehende Freiheit in seinen zwischenmenschlichen, romantischen und sexuellen Beziehungen. Scheidungen sind zwar üblich, aber Männer und Frauen haben die gleichen Rechte in Bezug auf die ehelichen Güter und das Sorgerecht für die Kinder (FH 2023), aber auch dieselben Pflichten in Bezug auf Ehe, Scheidung, elterliche Pflichten, Haushaltsführung und Beschäftigung. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob die Regierung das Gesetz wirksam durchsetzt (USDOS 20.3.2023). Strukturelle Diskriminierung betrifft Frauen jedoch auf unterschiedliche Weise, sagte der Sonderberichterstatter für wirtschaftliche, soziale, kulturelle und ökologische Rechte der Interamerikanischen Menschenrechtskommission im August 2022 (HRW 12.1.2023).
Frauen sind in den meisten Berufen gut vertreten, obwohl ihre Erwerbsquote deutlich hinter der der Männer zurückbleibt, was auf anhaltende wirtschaftliche Ungleichheiten und kulturelle Doppelmoral hindeutet (FH 2023). Die Mitgliederzahl der Kommunistischen Partei ist in den 1990er Jahren leicht gesunken, hat sich aber seitdem wieder auf etwas mehr als eine halbe Million Mitglieder erholt. Seit Raúl Castro den Parteivorsitz übernommen hat, wurden mehr Frauen in das Zentralkomitee und in das Politbüro aufgenommen (BS 2022). Mehr als die Hälfte der 605 Sitze in der Nationalversammlung sind mit Frauen besetzt. Im 12-köpfigen Politischen Vorstand des Zentralkomitees der PCC, der auf dem Parteitag im April 2021 gewählt wurde, hatten Frauen jedoch nur drei Sitze (FH 2023).
Das überarbeitete Strafgesetzbuch stellt die Vergewaltigung von Frauen und Männern, einschließlich der Vergewaltigung in der Ehe, unter Strafe und stellt andere sexuelle Übergriffe gegen beide Geschlechter gesondert unter Strafe. Das Strafmaß für Vergewaltigung beträgt mindestens vier Jahre Haft. Das neue Gesetz erkennt weder den Straftatbestand des Femizids an, noch gibt es ein spezielles Gesetz für häusliche Gewalt. Es erkennt das Verbrechen der geschlechtsspezifischen Gewalt an und sieht je nach Schwere des Vergehens Geld- oder Gefängnisstrafen unterschiedlicher Länge vor. Die Regierung setzte das Gesetz in Bezug auf Vergewaltigung im Allgemeinen wirksam durch. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob die Regierung die Gesetze zur geschlechtsspezifischen Gewalt wirksam durchsetzt. Das Gesetz sieht Strafen für sexuelle Belästigung vor, die von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Haft reichen können. Die Regierung hat im Laufe des Jahres 2022 keine Statistiken über Verhaftungen, Strafverfolgungen oder Verurteilungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Belästigung veröffentlicht (USDOS 20.3.2023).
Bewegungsfreiheit
Die Regierung schränkte willkürlich die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, das Recht, das Land zu verlassen, und die Migration mit Rückkehrrecht sowie den Wohnortswechsel und Arbeitsplatzwechsel ein.
Obwohl die Verfassung allen Bürgern das Reisen innerhalb des Landes erlaubt, ist die Niederlassung in Havanna eingeschränkt. Jeder Wohnsitzwechsel muss von der örtlichen Wohnungskommission und den Behörden der Provinzregierung genehmigt werden. Die Regierung
kann gegen Personen, die sich ohne Genehmigung an einem Ort aufhalten, Geldstrafen verhängen und sie zwingen, an ihren rechtmäßig genehmigten Wohnsitz zurückzukehren. Das Gesetz erlaubt es den Behörden, eine Person für maximal 10 Jahre aus einem bestimmten Gebiet innerhalb des Landes zu verbannen oder sie auf ein bestimmtes Gebiet zu beschränken. Nach dieser Bestimmung können die Behörden jede Person, deren Anwesenheit an einem bestimmten Ort als "sozial gefährlich" eingestuft wird, intern ins Exil schicken. Dissidenten berichten häufig, dass die Behörden sie daran hindern, ihre Heimatprovinzen zu verlassen, oder sie festnehmen und in ihre Häuser zurückschicken, obwohl gegen sie keine schriftlichen oder formellen Beschränkungen verhängt worden waren.
Das Gesetz schränkt das Recht der Bürger ein, das Land zu verlassen. Für diejenigen, die versuchen, das Land illegal zu verlassen werden Haftstrafen, eine moderate Geldstrafe oder beides vorgesehen. Berichten zufolge kann die Strafe für Angehörige des Militärs oder der Polizei oder für Personen, die mit Kindern reisen, härter ausfallen. Wenn ehemalige Regierungsangestellte aus dem Land auswanderten, wurden ihren Familienangehörigen manchmal willkürlich Pässe verweigert, damit sie ihre Familienangehörigen im Ausland besuchen oder ihnen nachreisen konnten. Einige Dissidenten und Journalisten dürfen trotz eines Migrationsgesetzes aus dem Jahr 2013, mit dem die Ausreisevisumspflicht aufgehoben wurde, nicht ins Ausland reisen. Die Zahl der Menschen, die Kuba verlassen - einschließlich derjenigen, die nicht ins Ausland reisen dürfen, die sogenannten regulados - ist seit den Protesten im Juli 2021 stark angestiegen. Schätzungen zufolge versuchen allein zwischen Oktober 2021 und Juli 2022 mehr als 140.000 kubanische Einwanderer und Asylsuchende in die Vereinigten Staaten zu gelangen.
Grundversorgung und Wirtschaft
Die COVID-Pandemie brachte den internationalen Tourismus zum Erliegen und die Geldüberweisungen nach Kuba auf einen neuen Tiefstand. Infolgedessen schrumpfte die kubanische Wirtschaft nach offiziellen Angaben im Jahr 2020 um 11 %, nach einem schwachen Wachstum von 0,5 % im Jahr 2019. Bereits vor der Pandemie war Kuba durch den wirtschaftlichen Zusammenbruch seines strategischen Verbündeten Venezuela, die Verschärfung der US-Sanktionen und die Beendigung der groß angelegten medizinischen Missionen nach Brasilien und Ecuador - die jährlich 300 Millionen Dollar einbrachten - nach einem Regierungswechsel in diesen Ländern schwer getroffen worden. Diese externen Faktoren verschärfen die tiefgreifenden
strukturellen Probleme der staatlich gelenkten kubanischen Binnenwirtschaft. Raúl Castro setzt sich für eine schrittweise Reform ein, aber die Umsetzung bleibt extrem langsam und inkohärent, so dass nie eine nachhaltige wirtschaftliche Dynamik erreicht wurde. Die landwirtschaftliche Produktion ist besonders enttäuschend. Infolgedessen machen Nahrungsmittel einen großen Teil der Einfuhren aus. Die kubanischen Produktionsbetriebe arbeiten zum größten Teil mit veralteter Technologie und sind auf dem Weltmarkt nicht wettbewerbsfähig.
Für 2023 hat das kubanische Statistikamt ONEI noch keine Zahlen zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) veröffentlicht. Das Wirtschaftsinstitut Economist Intelligence Unit (EIU) rechnet jedoch für das laufende Jahr mit einem Plus von 2,5 Prozent. Die Erholung des Tourismus und der wachsende Privatsektor geben dem Land Impulse, allerdings von einem sehr niedrigen Niveau aus. Aus den gleichen Gründen geht EIU ab 2024 von einem Wirtschaftswachstum von rund 4 Prozent jährlich aus.
Es gibt keine zuverlässigen Daten zur Inflation. Die Lebenshaltungskosten sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Dies wurde durch den wirtschaftlichen Abschwung im Jahr 2020 noch verschärft. Die Währungsreform vom 1.1.2021 brachte einen dreistelligen Inflationsschub für die Peso-Preise mit sich, da die Regierung im Vorfeld die staatlichen Gehälter und Renten verfünffacht hat. Infolgedessen wird das Haushaltsdefizit für 2021 auf mehr als 20 % des BIP geschätzt. Es wird eine zentrale Herausforderung sein, diesen Inflationsdruck einzudämmen und die Abwertung der Währung in einem kontrollierbaren Rahmen zu halten. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2021 151 % 2022 76,1 %. In den Jahren 2005, 2010 und 2015 war sie noch im niedrigen einstelligen Bereich gelegen.
Seit 2021 gibt es einen Rechtsrahmen für die Einrichtung und den Betrieb von kleinen und mittelständischen Privatunternehmen (KMU) durch Kubanerinnen und Kubanern. Die Zahl solcher Unternehmen steigt seitdem langsam, obwohl die Staatswirtschaft weiterhin dominiert. Die Rechtsform ist eine SRL (Sociedad de Responsabilidad Limitada), ähnlich der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Bevölkerung hat die neue Rechtsform sehr gut angenommen und seit Einführung des Gesetzes wurden rund 9.000 KMU gegründet. Sie stellen rund 15 % der Arbeitsplätze in Kuba. Beispiele sind Bauunternehmen, Agrarbetriebe, Restaurants, Supermärkte, kleine Lebensmittelproduzenten und sogar Softwarefirmen. Nicht zugelassen sind privatwirtschaftliche Aktivitäten in den Bereichen Bergbau, Gesundheitswesen, Medien, Zuckerindustrie, Großhandel sowie Wasser- und
Energieversorgung. Eine Herausforderung für viele neue KMU ist die Versorgung mit Rohstoffen und Investitionsgütern, wie etwa Baumaterialien oder Maschinen.
Die formale Arbeitslosigkeit ist niedrig, aber etwa zwei Millionen Kubaner sind weder formell beschäftigt noch auf der Suche nach einer Beschäftigung und tauchen daher in den Statistiken nicht auf. Da die Löhne so niedrig sind, schlägt sich der Verlust von Arbeitsplätzen nicht wie in anderen Ländern in einem Einkommensverlust nieder. Die Unterbeschäftigung im staatlichen Sektor ist hoch. Während der Krise im Jahr 2020 ging die Beschäftigung im privaten Sektor zurück, da viele Kubaner wegen des Mangels an Touristen und Einkommen ihre Lizenzen für die Selbstständigkeit zurückgaben. Die offizielle Arbeitslosenrate im Jahr 2022 betrug 1,4%.
Die Regierung der Republik Kuba kann auf eine lange Geschichte von Sozialrenten zurückblicken, die bis ins Jahr 1963 zurückreicht. Die Sozialversicherungsrente (Social Security Pension Scheme, SSPS) ist ein obligatorisches und beitragsabhängiges Rentensystem, das allen Beschäftigten des Staates, den Beschäftigten von Genossenschaften und selbständigen Landwirten offensteht und durch eine Gesetzesreform im Jahr 2011 auch auf Selbständige ausgedehnt wurde. Die SSPS steht Frauen ab 60 Jahren und Männern ab 65 Jahren offen. Antragsteller, die 30 Jahre lang Beiträge geleistet haben, haben Anspruch auf eine monatliche Mindestzahlung von 200 CUP (200 USD) und auf bis zu 60 % des Durchschnitts der fünf besten Einkommensjahre des Antragstellers innerhalb der letzten 15 Jahre vor der Pensionierung. Die monatlichen Zahlungen erhöhen sich um weitere 2 % für jedes Jahr, das nach der Pensionierung gearbeitet wird. Um ein angemessenes Sicherheitsnetz zu gewährleisten, erhalten auch diejenigen monatliche Leistungen, die die Voraussetzungen für die SSPS nicht erfüllen oder teilweise oder vollständig arbeitsunfähig sind. Die SSPS erreicht etwa 87 % der älteren Menschen in Kuba und bewirkt damit eine der höchsten Deckungsraten in Lateinamerika.
Medizinische Versorgung
In Kuba existiert ein staatliches Gesundheitssystem mit einer gut funktionierenden hierarchischen Organisationsstruktur und einer klaren Aufgabenteilung und Vernetzung der verschiedenen Ebenen. Die medizinische Versorgung ist ein Grundrecht der kubanischen Bürger und ist in der kubanischen Verfassung verankert. Das kubanische Gesundheitssystem garantiert allen Kubanern eine kostenlose Gesundheitsversorgung. Es gibt keine privaten Krankenhäuser.
Besonders die früher stark vernachlässigten ländlichen Gebiete verfügen heute über eine ausreichende Zahl von Polikliniken und Krankenhäusern. Ganz Kuba ist in Sektoren (areas) aufgeteilt, deren Bewohner in immer breiterem Maße von den medicos de la familia, den Familienärzten, versorgt werden. Zusammen mit einer Krankenschwester betreut ein Familienarzt bzw. eine Familienärztin jeweils 120-130 Familien, also 600-700 Personen, im jeweiligen Wohnbezirk. Dabei sind Arztwohnung und Praxis meist im gleichen Haus untergebracht. Zu den Aufgaben gehören neben der täglichen Gesundheitsfürsorge speziell auch die Schwangeren-, Kleinkind- sowie Altenbetreuung (Sozialmedizin). Wichtige weitere Tätigkeitsaspekte sind die präventive Medizin und die Rehabilitation. Das Familienarztprogramm wurde 1984 eingeführt und schnell ausgeweitet. Bis Ende 1994 wurden bereits 94 % der Bevölkerung von Familienärzten versorgt, derzeit sind es über 99 Prozent. Diese Grundversorgung umfasst auch die ländlichen Gebiete, selbst entlegene Bergregionen. Gesundheitsposten existieren außerdem in Kindereinrichtungen, Schulen, Hotels und vielen Arbeitszentren.
Die Lebenserwartung sowie die Kinder- und Müttersterblichkeit entsprechen denen der entwickelten Länder. Kubaner sterben wie in den Industrienationen meist an Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder an Krebs. Nach dem CIA Factbook 2019 lag die Säuglingssterblichkeit (bis zum Ende des 1. Lebensjahres) 2018 in den USA bei 5,7/1000, in Kuba bei 4,4/1000.
Die medizinische Versorgung ist kostenlos in Kuba. Medikamente müssen teils mit einem geringen, eher symbolischen Obulus bezahlt werden. Vor der Revolution wurden 50 % des pharmazeutischen Marktes von ausländischen Firmen beherrscht. 1992 wurden 80 % der Mittel im Lande selbst hergestellt, die vorhandenen 40.000 Medikamente wurden auf 500 reduziert.
Obwohl medizinisches Fachpersonal in Kuba gut ausgebildet ist, mangelt es den Einrichtungen an grundlegenden Medikamenten, klinischem Material und angemessener Ausrüstung. Die medizinische Versorgung [Anm.: für schwerwiegende Erkrankungen oder Unfälle] ist nicht gewährleistet. Ernsthafte Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa, Kanada) behandelt werden.
Kuba wurde während des Kalten Krieges boykottiert und stand seit dem Untergang der Sowjetunion zunächst recht alleine da. So hat Kuba aus der Not eine Tugend gemacht und eine breit angelegte Präventivmedizin entwickelt, die besonders der ärmeren Bevölkerung zugutekommt und schon erfolgreich in armen Ländern Südamerikas und Afrikas eingesetzt wurde, eben insbesondere dort, wo man sich teure Apparatemedizin und spezifische Pharmazeutika nicht leisten kann.
Rückkehr
Die Regierung verwehrt auch einigen im Ausland lebenden Bürgern und Personen kubanischer Abstammung die Einreise in das Land, offenbar mit der Begründung, dass diese Besucher der Regierung kritisch gegenüberstehen oder ihre Arbeit im Rahmen der Arbeitsausfuhrprogramme der Regierung "aufgegeben" haben, zu denen niedrig bezahlte medizinische Fachkräfte, Sportler, Künstler, Lehrer und Seehändler gehören. Für Kubaner gelten nach wie vor extrem hohe Passgebühren, und kubanischen Ärzten, Diplomaten und Sportlern, die ins Ausland "überlaufen", ist die Einreise für acht Jahre untersagt. Zahlreiche Dissidenten, darunter das MSI-Mitglied Anamely Ramos und die Bürgerrechtlerin Omara Ruiz Urquiola sowie der Journalist und Schriftsteller Carlos Manuel Álvarez, wurden 2022 an der Einreise nach Kuba gehindert.
Die dauerhafte Rückkehr nach Kuba als Emigrant und eine legale Niederlassung sind grundsätzlich möglich. Die Antragstellung für den legalen Aufenthalt kann im Ausland bei den diplomatischen und konsularischen Vertretungen Kubas erfolgen. Befindet sich die Person bereits in Kuba, hat die Beantragung bei der zuständigen Abteilung des Innenministeriums zu erfolgen. Reisepässe können bei kubanischen Vertretungen ausgestellt werden, sollte der Reisepass bereits abgelaufen sein. Emigranten, die nach Kuba zurückkehren, haben einen kostenlosen Zugang zum Gesundheitssystem.
Kubanern kann ihre Staatsbürgerschaft nicht entzogen werden, außer aus gesetzlich festgelegten Gründen. Das Gesetz legt das Verfahren fest, das für die Formalisierung des Verlusts und Verzichts auf die Staatsbürgerschaft zu befolgen ist, und die Behörden, die befugt sind, darüber zu entscheiden. Die kubanische Staatsbürgerschaft kann nach Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen und Formalitäten wiedererlangt werden. Gemäß telefonischer Auskunft der Abteilung für Internationale Beziehungen im kubanischen Justizministerium existiert jedoch bisher kein Gesetz, das Gründe für Verlust und Erfüllung für Wiedererwerb regelt. Lt. Erfahrung der Botschaft ist der Erhalt einer Bestätigung über den Verzicht oder die Zurücklegung der Staatsbürgerschaft nicht möglich (wie dies in einigen Fällen bei Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und dazu verlangter Bestätigung über den Austritt aus dem kubanischen Staatsverband gefordert war).
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den zum Großteil nachvollziehbaren Angaben der BF bei ihrer Erstbefragung, bei der Einvernahme durch das BFA, in der Beschwerde und Stellungnahme.
Die Feststellungen zur Identität, Staats- und Religionszugehörigkeit der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befindet sich im Verwaltungsakt eine Kopie ihrer kubanischen ID-Card, an deren Echtheit nicht in Zweifel steht und die bis XXXX .2031 gültig ist. Gegenüber dem BFA gab sie an, dass ihr Reisepass gestohlen wurde. Ihre spanischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel.
Die Feststellungen zu den familiären, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf ihren insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor der Polizei, vor dem BFA und in der Beschwerde.
Die Feststellungen zur Ein- und Ausreise, zu ihrem Aufenthalt in Serbien sowie zur Antragstellung auf internationalen Schutz beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Die Wohnsitzmeldung geht aus dem Zentralen Melderegister hervor.
Aus dem Speicherauszug des GVS-Betreuungsinformationssystems ergibt sich, dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.
Eine Abfrage aus dem Sozialversicherungsregister ergab, dass die BF keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht.
Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme ergeben.
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der BF sind nicht hervorgekommen, zumal sie in einem arbeitsfähigen Alter ist und in Serbien berufstätig war.
Es gibt keine konkreten Hinweise auf Integrationsbemühungen der BF. Ein Nachweis, dass die BF einen Deutschkurs besucht oder eine Sprachprüfung abgelegt hat, wurde nicht vorgelegt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt.
Die Feststellungen zur Situation der BF in Österreich beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der BF bei der Einvernahme durch das BFA und in der Beschwerde.
Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr beruhen auf den jeweiligen Angaben der BF in ihrer Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und den Ausführungen in der Beschwerde.
Die Feststellungen, dass die BF bei ihrer Rückkehr nach Kuba keine Sanktionen zu befürchten hat, dort nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt wird und dass keine Probleme mit den dortigen Behörden bestehen, beruhen auf den Feststellungen zur allgemeinen Lage sowie auf den entsprechenden Aussagen der BF. Es sind keine Hinweise für eine Verfolgung der BF durch staatliche Stellen in Kuba aktenkundig.
Die BF hat in Kuba familiäre Anknüpfungspunkte, verbrachte dort ihr ganzes Leben und absolvierte ihre Schulbildung. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kuba, ist nicht zu erwarten, dass die BF bei ihrer Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten wird, da sie wieder bei ihrer Familie wohnen kann. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass sie nach ihrer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten wird.
Die Feststellungen zur Lage in Kuba beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Die vom BFA herangezogenen Länderinformationen (Stand 01.12.2023) sind weiterhin ausreichend aktuell.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, wie in der Beschwerde teilweise dargelegt wurde, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Das BFA hat der BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Die BF verzichtete ausdrücklich auf eine Stellungnahme.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Als Fluchtgrund gab die BF gegenüber einem Organ der Bundespolizei und dem BFA zusammengefasst an, dass sie wegen der allgemeinen schlechten Lage (Armut, schlechte Lebensmittelversorgung, hohe Kriminalität, Arbeitslosigkeit) sowie Repressionen durch die Militärregierung verlassen habe. Zudem sei ihr Stiefvater für sieben Tage inhaftiert gewesen, nachdem er an einer Demonstration im Juli 2021 teilgenommen habe.
In der Beschwerde wurde ergänzend vorgebracht, dass die Familie der BF feindlich gegenüber der kubanischen Regierung stehe. Nach der Entlassung des Stiefvaters aus der Haft sei die gesamte Familie von der Polizei durchgehend überwacht worden. Bei einer Rückkehr fürchte die BF politische Verfolgung durch das kubanische Regime. Andererseits sei eine Integration nach einer Ausreise und längeren Abwesenheit kaum möglich. Das kubanische Regime unterstelle dann eine oppositionelle Gesinnung und die BF würde wiederum ständig von der Polizei überwacht werden. Um eine Arbeit oder einen Studienplatz zu erlangen, müsste sie Mitglied der kommunistischen Partei werden, was sie ablehne.
Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach sich dieses Vorbringen als nicht glaubhaft erweist.
Die BF vermochte es nicht eine Bedrohung durch die kubanische Polizei bzw. den kubanischen Staat glaubwürdig und nachvollziehbar darzulegen. Sie steigerte im Zuge des Verfahrens ihre Fluchtgründe, sodass ihre Darstellung insoweit als nicht glaubhaft erscheinen lässt. Im Ergebnis ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung der BF aus einem oder mehreren Konventionsgründen bei der Rückkehr nach Kuba, die eine asylrelevante Intensität erreicht, auszugehen.
Zur in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Verfolgung wegen unterstellter politischer Gesinnung ist anzuführen, dass die politische Lage in Kuba zwar angespannt ist, die BF gegenüber dem BFA angab, nie Mitglied einer Oppositionspartei und auch nicht politisch aktiv gewesen zu sein.
Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass die soziale und politische Lage in Kuba angespannt ist. In Kuba gibt es ein hohes Maß an sozialer Kontrolle und eine starke Polizeipräsenz. Im Juli 2021 fanden in Kuba Proteste statt, und weitere Proteste sind möglich. Bei Demonstrationen kann es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften kommen; Mitte Juli 2021 sind ein Todesopfer und zahlreiche Verletzte gemeldet worden. Ende September 2022 kam es nach einer mehrtägigen Stromunterbrechung erneut zu größeren Demonstrationen. Streiks und Demonstrationen können zu Straßenblockaden führen. In Kuba sind die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt. Die Verfassung sieht zwar ein begrenztes Versammlungsrecht vor, doch darf dieses Recht nicht "gegen den Bestand und die Ziele des sozialistischen Staates" ausgeübt werden. Das Gesetz schreibt vor, dass Bürger eine Genehmigung für organisierte Versammlungen von drei oder mehr Personen beantragen müssen, was mit einer Strafe von bis zu sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe geahndet wird. Die Regierung tolerierte einige Versammlungen, und viele religiöse Gruppen berichteten, dass sie sich versammeln konnten, ohne sich anzumelden oder mit Sanktionen rechnen zu müssen. Die Einschränkung der Versammlungsfreiheit ist nach wie vor eine wichtige Form der politischen Kontrolle. Sicherheitskräfte und von der Regierung unterstützte Angreifer unterbrechen routinemäßig friedliche Versammlungen oder Proteste von politischen Dissidenten und zivilgesellschaftlichen Aktivisten.
Die BF hat jedoch nie behauptet Mitglied einer Oppositionspartei oder politisch aktiv gewesen zu sein. Auch war sie nie in einer exponierten Stellung tätig. Eine Gesamtbetrachtung der Angaben der BF zeigt auch, dass sie nicht beharrlich für politische Überzeugungen eingetreten ist, zumal sie weder an Demonstrationen noch an politischen Aktivitäten teilgenommen hat.
Die Tatsache, dass jemand eine politische Überzeugung vertritt, die von der durch die Regierung vertretenen abweicht, ist an sich noch kein Grund, die Flüchtlingseigenschaft zu beanspruchen. Vielmehr muss der Antragsteller oder die Antragstellerin dartun können, dass er bzw. sie aufgrund dieser Überzeugung Furcht vor Verfolgung hat. Dies setzt voraus, dass Ansichten vertreten werden, die von den Behörden nicht toleriert werden, und dass diese den Behörden zur Kenntnis gelangt sind oder dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin von diesen unterstellt werden. Bei der Beurteilung ist auch relevant, welchen Stellenwert der Antragsteller oder die Antragstellerin seiner bzw. ihrer Überzeugung zumisst und mit welcher Beharrlichkeit er oder sie dafür eingetreten ist (siehe UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, nichtamtliche Übersetzung, Neuauflage Dezember 2003, https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/ 27/2017/04/UNHCR-Handbuch.pdf [Zugriff am 15.03.2023], Seite 21 f).
Zur Behauptung der BF, wonach sie und ihre Familie aufgrund der Teilnahme ihres Stiefvaters an der Demonstration im Juli 2021 verfolgt würden, wird festgehalten, dass aus den Länderberichten eine „Sippenhaftung“ nicht hervorgeht. Die BF konnte entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach sie aufgrund der Polizeipräsenz die Schule nicht besuchen konnte, ihre Schulausbildung abschließen und verfügt sogar über einen Maturaabschluss.
Von in Kuba herrschenden Repressionen durch die Militärregierung und der ständigen Polizeipräsenz auf der Straße sind alle Bürger Kubas gleichermaßen betroffen und es kann die ständige Beobachtung durch die Polizei nicht als konkrete individuell gegen die BF gerichtete Verfolgungshandlung im Sinne der GFK eingestuft werden.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach eine Integration nach einer Ausreise und längeren Abwesenheit kaum möglich sei, weil das kubanische Regime der BF eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde und sie mit einer ständigen Polizeiüberwachung rechnen müsste, geht aus den Länderberichten hervor, dass die dauerhafte Rückkehr nach Kuba als Emigrant und eine legale Niederlassung möglich sind. Die Regierung verwehrt zwar einigen im Ausland lebenden regierungskritischen Bürgern die Einreise in das Land, dabei handelt es sich aber um medizinische Fachkräfte, Sportler, Künstler, Lehrer und Seehändler. Die BF übte jedoch in Kuba nie eine Beschäftigung aus, sondern verließ ihre Heimat bereits nach ihrem Schulabschluss. Die BF kann den Antrag für den legalen Aufenthalt im Ausland bei den diplomatischen und konsularischen Vertretungen Kuba stellen, wo sie auch einen neuen Reisepass ausstellen lassen kann. Emigranten, die nach Kuba zurückkehren, haben einen kostenlosen Zugang zum Gesundheitssystem.
Wenngleich sich aus den Länderberichten hinsichtlich der Sicherheitslage ergibt, dass in Kuba die Kriminalitätsrate zunimmt, so konnte nicht festgestellt werden, dass der BF allein aus geschlechtsspezifischen Gründen Verfolgung in Kuba droht. Übergriffe und Gewalttaten an Frauen in maßgeblicher Intensität und Anzahl können aus den getroffen Feststellungen nicht abgeleitet werden. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der BF aufgrund ihres Geschlechtes im Rückkehrfall eine individuelle Gefährdung oder psychische und/oder physische Gewalt drohen würde, kann angesichts dessen nicht erkannt werden.
Der Teilnahme des Stiefvaters an der Demonstration im Juli 2021 sowie der Verfolgung durch die kubanische Polizei mangelt es zudem am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise der BF aus Kuba Ende 2022, weswegen dieser Bedrohung allein schon aus diesem Grund keine Asylrelevanz zukommen kann. Die Voraussetzung der wohlbegründeten Furcht wird nämlich in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, siehe auch VwGH 30.08.2007, 2006/19/0400-6).
Die Glaubwürdigkeit der BF wird auch dadurch beeinträchtigt, dass es ihr problemlos möglich war, mit ihrem Reisepass auf dem Luftweg nach Serbien legal auszureisen. Wenn die BF von staatlicher Seite aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt worden wäre, erscheint es als unglaubwürdig, dass sie ungehindert mit dem Flugzeug das Land verlassen konnte.
Aus dem Umstand, dass sich die BF zunächst sieben Monate in Serbien aufhielt und in weiterer Folge auf ihrer Reise nach Österreich bereits durch mehrere (ost)europäische Staaten reiste, die als sicherere Staaten gelten, dort aber nirgends Schutz benötigte bzw. begehrte, stellt ein weiteres Indiz dafür, dass es ihr nicht tatsächlich um (internationalen) Schutz geht, sondern andere Motive, die nicht im Asylrecht ihre Grundlage haben, kausal für die Antragstellung in Österreich waren.
Die BF vermochte es nicht, eine Gefährdung durch staatliche Behörden glaubhaft und substantiiert darzustellen. Es fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibehörden in Kuba jemals den Vorsatz fassten, die BF zu irgendeinem Zeitpunkt zu verfolgen. Ferner brachte die BF auch keine persönlichen Erlebnisse vor, die ihre Vermutung untermauern würden. Die Befürchtungen der BF können somit nur als unbegründet erachtet werden.
Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich die BF zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass sie Kuba „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätte müssen, um so einer ihr unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Die BF gab an, Kuba verlassen zu haben,
In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens waren die angespannte wirtschaftliche Lage in Kuba, die meist prekäre Versorgungslage, die zunehmende Kriminalität sowie der damit einhergehende persönliche Wunsch der BF, in Österreich zu studieren und zu arbeiten, als alleinige Gründe für die Ausreise aus Kuba anzunehmen, nicht jedoch eine konkrete Furcht vor einer ihr dort drohenden Verfolgung.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen der BF zu den Fluchtgründen bzw. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.
Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.
Unter „Verfolgung“ ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann), die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Eine gegen die BF gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht. Die BF hat im gesamten Verfahren überdies das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint.
Wie in der Beweiswürdigung bereits im Einzelnen dargelegt wurde, konnte die BF weder eine ihr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kuba drohende aktuelle Verfolgungsgefahr aus den in der GFK abschließend genannten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen, die von Institutionen des jeweiligen Herkunftsstaates ausginge oder die dem jeweiligen Herkunftsstaat jedenfalls zurechenbar wäre, glaubhaft machen, weshalb ihr diesbezügliches Vorbringen auch nicht als maßgeblicher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden ist.
Die in der Beschwerde behauptete Verfolgung aus politischen Gründen sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und damit einhergehenden unterstellen oppositionellen Haltung, lässt keine solche Tiefe erkennen, die zur maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher, asylrelevanter Intensität iSd Art 9 der Statusrichtlinie aus diesem Grund führen würde, zumal die BF weder politisch aktiv gewesen war noch an Demonstrationen teilgenommen hat. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine generelle Verfolgung der BF im gesamten Staatsgebiet aufgrund ihrer regierungskritischen Haltung erfolgt.
Die BF gab weiters an, ihren Herkunftsstaat wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation und Sicherheitslage verlassen zu haben. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Der bloße Wunsch, in Österreich ein besseres Leben zum Beispiel aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt, Schulsystem sowie zu Sozialleistungen zu haben, vermag die Gewährung von Asyl nicht zu rechtfertigen.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht.
Daher waren gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Subsidiären Schutz würde die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Kuba Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH vom 01.07.2024, Ra 2024/20/0347; VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0448)
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. erneut VwGH Ra 2021/20/0448; VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. nochmals VwGH Ra 2021/20/0448). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. VwGH 9.11.2023, Ra 2023/20/0530 und 0531; 25.7.2023, Ra 2023/20/0289; VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347).
Die Voraussetzungen dafür, der BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Kuba dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht.
Die BF hat in der Beschwerde auf die schlechte Sicherheitslage, hohe Kriminalität und die Versorgungslage (vor allem bei Lebensmitteln) hingewiesen, allerdings erreicht diese allgemeine Lage in Kuba noch nicht das für eine Verletzung von Art. 3 EMRK geforderte Ausmaß (dazu konkret VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, Rz 20). Nur das Vorliegen einer derartigen Art. 3 EMRK verletzenden allgemeinen Sicherheitslage bzw. Gewaltsituation würde eine Prüfung der besonderen in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründeten Umstände entbehrlich machen.
Die BF hat keine gewichtigen Gründe dargelegt oder Beweismittel vorgelegt, wonach ihr aufgrund von besonderen in ihrer persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung Kubas im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Überdies wurden auch keine konkreten Umstände vorgebracht, aus der sich allenfalls die Zugehörigkeit zu einer besonders vulnerablen Gruppe ergeben hätte.
Die BF ist eine junge, gesunde und arbeitsfähige Frau, die über eine abgeschlossene Schulbildung und Berufserfahrung und bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie verfügt über einen Maturaabschluss und war in Serbien als Küchengehilfen beschäftigt.
Die BF wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass die BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. Die Eltern sowie Schwester leben in Kuba und beziehen ein Einkommen. Es ist davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Kuba bei ihrer Mutter bzw. Großmutter Unterkunft nehmen wird können. Zudem ist die BF verheiratet und ist anzunehmen, dass sie auch von ihm eine finanzielle Unterstützung erhalten wird.
Daher ist nicht zu befürchten, dass ihr bei ihrer Rückkehr nach Kuba dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Kuba - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor.
Der BF droht in Kuba somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Kuba keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.
Zu den Spruchpunkten III. bis VI.
Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß § 58 Abs 1 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist gemäß § 57 Abs 1 AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt der BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd § 46a FPG. Anhaltspunkte dafür, dass sie hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs 1 AsylG liegen daher nicht vor.
Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 3a AsylG.
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt.
Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß § 58 Abs 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Die BF hält sich erst seit XXXX 2023 in Österreich auf und verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin rechtmäßig.
Unter „Privatleben“ iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der BF und ihrer fehlenden Sprachkenntnisse ist keine intensive soziale Anbindung hier anzunehmen, zumal die BF nach wie vor enge Bindungen zu Kuba hat, wo sich ihre Verwandten aufhalten. Sie hat den Großteil ihres bisherigen Lebens dort verbracht, ist in Kuba aufgewachsen, ist sprachkundig und mit den Gepflogenheiten vertraut. Der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich, die insbesondere aus ihrem erst kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG kommt somit nicht in Betracht.
Gemäß § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Gemäß § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Kuba und der Lebensumstände der BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls zu bestätigen.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt VI.) gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zu Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden von der BF im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272). Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt hier aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, zumal das Fluchtvorbringen der BF aus rechtlichen Gründen die Gewährung von internationalem Schutz nicht rechtfertigen kann und ohnedies von ihren Behauptungen zu ihrem Privat- und Familienleben ausgegangen wird.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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