Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des H T, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in Wels, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2025, W105 2295325 1/2Z, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 30. Juni 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 24. Mai 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Dem Revisionswerber wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 8. Mai 2025 als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 12. September 2025, E 1834/2025 7, ab und trat diese mit Beschluss vom 10. Oktober 2025, E 1834/2025 9, über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 In der Revision wird in der Zulässigkeitsbegründung zunächst eine Verletzung der Verhandlungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht behauptet und dazu ausschließlich vorgebracht, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Revisionswerbers wäre eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen.
9 Gemäß dem im gegenständlichen Fall anwendbaren ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 erster Satz BFA Verfahrensgesetz (BFA VG) kann eine mündliche Verhandlung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Prüfung folgender Kriterien entfallen:
10 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 13.10.2025, Ra 2025/20/0324, mwN).
11 Mit dem Vorbringen, eine Beschwerdeverhandlung hätte aufgrund eines dadurch gewonnenen persönlichen Eindrucks dazu geführt, dass den Angaben des Revisionswerbers geglaubt worden wäre, wird nicht aufgezeigt, dass das Bundesverwaltungsgericht von den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Leitlinien zu § 21 Abs. 7 BFA VG abgewichen wäre.
12 Zudem wird in der Zulässigkeitsbegründung vom Revisionswerber vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, alle zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise aufzunehmen. Es hätte sich nicht über Beweisanträge und erhebliche Behauptungen ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen dürfen. Hätte das Bundesverwaltungsgericht „die Verfahrensvorschriften“ beachtet, hätte es zum Ergebnis kommen müssen, dass das Vorbringen des Revisionswerbers „den Tatsachen entspricht, da sich darin keinerlei objektive Widersprüche finden“.
13 Damit macht der Revisionswerber Verfahrensmängel geltend. Werden solche als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 3.11.2025, Ra 2025/20/0518).
14 Diesen Anforderungen wird vom Revisionswerber nicht nachgekommen. Er legt nämlich nicht einmal dar, welche weiteren Beweise das Bundesverwaltungsgericht hätte aufnehmen oder welche zusätzlichen Ermittlungsschritte es hätte setzen müssen. Ebensowenig wird in der Revision ausgeführt, über welches angebliche Vorbringen sich das Bundesverwaltungsgericht ohne Begründung hinweggesetzt haben soll. Zu welchen konkreten Feststellungen das Bundesverwaltungsgericht bei Durchführung der nicht konkret angeführten Verfahrensschritte gelangt wäre, wird ebensowenig dargestellt.
15 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Jänner 2026
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