Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K Q H, vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in Linz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2025, G310 23070991/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahrenden Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen Kubas, auf internationalen Schutz ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kuba zulässig sei, setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene außerordentliche Revision. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet die Revisionswerberin im Wesentlichen damit, dass sie der Gefahr ausgesetzt sei, von den kubanischen Sicherheitsbehörden verfolgt zu werden. Mit dem Vollzug wären für die Revisionswerberin jedenfalls unverhältnismäßige Nachteile verbunden.
3Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Revisionswerberin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden.
5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
6 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 17. September 2025