Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, in der Rechtssache der Revision des M U N, vertreten durch Mag. Florian Kreiner, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Jänner 2026, W603 2283753-1/33E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein aus Tschetschenien stammender Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 17. Mai 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Mit Bescheid vom 27. November 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 30. Jänner 2026 als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 1. Juli 2026, E 1989/2026-5, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision ausschließlich gegen die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung und führt dazu ins Treffen, das Bundesverwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes abgewichen, nach der dem Kindeswohl eine vorrangige Bedeutung zukomme. Die „schematische Abwertung“ des Privat- und Familienlebens allein aufgrund des Umstandes, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet worden sei, in dem der Revisionswerber sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei, sei mit diesem Grundsatz unvereinbar. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung verlange eine detaillierte Prüfung der „konkreten negativen Folgen“ für das Kind, anstatt „den Umstand der Familiengründung als pauschalen, alles überwiegenden Negativfaktor zu werten“.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel (vgl. VwGH 8.6.2026, Ra 2026/20/0309, mwN).
10 Dieses Vertretbarkeitskalkül ist vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu sehen, wonach der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nicht dazu berufen ist, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern-diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw. Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof ist nur dann unausweichlich, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. VwGH 23.6.2026, Ra 2025/20/0356, mwN).
11 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 2.6.2026, Ra 2026/20/0271, mwN).
12 Die - vom Revisionswerber angesprochene - Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 12.1.2026, Ra 2025/20/0655 bis 0659, mwN).
13 Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern zu berücksichtigen, dass auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, die nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügen - maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (vgl. erneut VwGH Ra 2025/20/0655 bis 0659).
14 Es ist nicht zu erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht von diesen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgegebenen Leitlinien abgewichen wäre. Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht hat es bei der von ihm vorgenommenen Interessenabwägung auf die Frage des Kindeswohls ausreichend Bedacht genommen und die Entscheidung umfassend begründet. Dabei setzte es sich-anders als vom Revisionswerber behauptet-auch mit den Auswirkungen einer Trennung des Revisionswerbers von seinen Kindern auseinander und legte dar, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber zu keiner Gefährdung des Kindeswohls führe. Eine nachvollziehbare Begründung, welche auf das Kindeswohl bezogenen Erwägungen zur Unzulässigkeit der Erlassung der Rückkehrentscheidung hätten führen müssen, ist dem pauschalen Zulässigkeitsvorbringen in der Revision, in der sämtliche gegen ein Überwiegen der Interessen des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet sprechende Aspekte ausgeblendet bleiben, nicht zu entnehmen.
15 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision weiters vor, das Bundesverwaltungsgericht habe unzureichende Ermittlungen zu den tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Familienlebens im Ausland und von Besuchen geführt. Da der Partnerin und einem Sohn des Revisionswerbers der Status von Asylberechtigten zukomme sowie ein Sohn die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, komme eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat Russland nicht in Betracht. Zudem sei das „Visaerleichterungsübereinkommen“ zwischen der Europäischen Union und Russland vollständig ausgesetzt.
16 Dieses Vorbringen lässt die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sowie zur zwischenzeitigen Möglichkeit von Besuchen in einem Drittstaat-wie sie bereits in der Vergangenheit praktiziert worden waren-außer Acht. Vor diesem Hintergrund sowie den weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte-im Besonderen auch die Trennung des Revisionswerbers von seiner Familie, die kurze Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und den Versuch des Revisionswerbers, die Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes über den Familiennachzug zu umgehen, berücksichtigende-Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG nicht zu erkennen, dass dem vom Revisionswerber behaupteten Verfahrensmangel Relevanz für den Verfahrensausgang zukommen könnte (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarstellung VwGH 6.8.2026, Ra 2025/20/0707, mwN).
17 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auch ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes geltend gemacht wird, ist festzuhalten, dass das (behauptete) Abweichen von Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen vermag (vgl. VwGH 21.1.2026, Ra 2025/20/0393, mwN). Bloß der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Verfassungsgerichtshof-wie bereits oben erwähnt-die Behandlung jener Beschwerde, die sich gegen das hier in Revision gezogene Erkenntnis gerichtet hatte, mit Beschluss vom 1. Juli 2026 abgelehnt hat.
18 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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