Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision der G N, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Jänner 2025, G315 2295647 1/14E, betreffend Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG samt Nebenaussprüchen und Einreiseverbot gemäß § 53 FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine serbische Staatsangehörige, reiste seit 2013 immer wieder in das Bundesgebiet ein. Sie überschritt dabei wiederholt die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer von jeweils 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen. Bis zu ihrer Ausreise am 14. September 2024 hielt sich die Revisionswerberin auf Grund der in ihrem Reisepass ersichtlichen Ausreisedaten jedenfalls über einen Zeitraum von zwei Jahren lediglich an fünf Tagen nicht im Schengen Raum auf. Danach reiste sie wieder am 16. Dezember 2024 in das Bundesgebiet ein.
2 2016 heiratete die Revisionswerberin P, einen serbischen Staatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt. Mit ihrem Ehegatten lebte die Revisionswerberin bis zu ihrer Ausreise im September 2024 in einem gemeinsamen Haushalt.
3 Die Revisionswerberin stellte 2017 zweimal einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“, der jeweils abgewiesen wurde. 2024 stellte sie einen weiteren Antrag, der zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch unerledigt war.
4 Im Jahr 2017 erwarb die Revisionswerberin ein Sprachzertifikat zum Sprachniveau A1, weitere Sprachkurse wurden von ihr nicht absolviert. Sie leidet an verschiedenen gesundheitlichen Problemen, die ärztlicher Behandlung bedürfen.
5 Die Revisionswerberin ist bislang in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und lebt vom Gehalt ihres Ehegatten, bei dem sie auch bei der Österreichischen Gesundheitskasse mitversichert ist.
6 Die Revisionswerberin ist strafrechtlich unbescholten, sie wurde aber 2023 rechtskräftig wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG bestraft.
7 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Juni 2024 wurde der Revisionswerberin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen (Spruchpunkt II), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III), eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV), der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V) und ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG verhängt (Spruchpunkt VI).
8 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde. Diese wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (Verwaltungsgericht), unter Maßgabe der Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes auf zwei Jahre, abgewiesen. Unter einem hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
9 Im Wesentlichen begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung damit, dass die Revisionswerberin sich bewusst und qualifiziert rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Auch sei ihr unsicherer Aufenthalt ihr und ihrem Ehegatten bei Eingehen der Ehe bewusst gewesen, was die Gewichtung des Familienlebens bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK relativere. Auch habe sie abgesehen von der absolvierten Sprachprüfung keinerlei substantiierte Integrationsleistungen erbracht. Auf Grund ihres langen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und dem dadurch bewirkten qualifizierten Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Rahmen des Fremdenpolizeigesetzes überwiege das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres rechtswidrigen Aufenthalts.
10 Auch die gesundheitlichen Probleme der Revisionswerberin seien nicht geeignet, eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Serbien zu bewirken. Es liege keine lebensbedrohende Erkrankung vor und es sei die erforderliche Behandlung auch in Serbien möglich.
11 Für die Gefährdungsprognose in Bezug auf das Einreiseverbot liege eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, aus der eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sei, die eine Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich mache. Doch sei eine Befristung von drei Jahren, auch unter Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen der Revisionswerberin, nicht angemessen und die Dauer daher auf zwei Jahre zu reduzieren.
12 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision macht in der Zulässigkeitsdarstellung einerseits geltend, dass dem Verwaltungsgericht eklatante Verfahrensfehler unterlaufen seien, und wendet sich andererseits gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 BFA VG.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, dass in der mündlichen Verhandlung der als Zeuge namhaft gemachte Ehegatte der Revisionswerberin, auf Grund von dessen akut aufgetretener Erkrankung nicht einvernommen worden sei. Es sei die beantragte Zeugeneinvernahme auch nicht nachgeholt worden.
18 Das Verwaltungsgericht hat den namhaft gemachten und anwesenden Zeugen auf Grund von akuten Krankheitssymptomen nicht einvernommen. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hat er den Gerichtssaal verlassen. Auf Rückfrage des Verwaltungsgerichtes brachte die Revisionswerberin vor, dass ihr Ehegatte nichts sagen könne, was sie nicht auch schon gesagt habe. Der Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme des Ehegatten der Revisionswerberin wurde aber nicht zurückgezogen. In weiterer Folge unterblieb die Zeugeneinvernahme des Ehegatten endgültig.
19 In der Revision wird allgemein vorgebracht, der Ehegatte hätte zur Familiengemeinschaft, zum Gesundheitszustand der Revisionswerberin sowie zu ihren Bemühungen, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, aussagen können. Daher wäre er jedenfalls zu vernehmen gewesen; das vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren sei durch die Nichteinvernahme des Ehegatten grob mangelhaft.
20 Die Zulässigkeit der Revision setzt im Fall eines behaupteten Verfahrensmangels voraus, dass auch die Relevanz für den Verfahrensausgang im Sinn der Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen dargetan wird. Die Partei hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Im Fall einer unterbliebenen oder unzureichenden Vernehmung hat sie darzulegen, was die betreffende Person ausgesagt hätte bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. VwGH 27.5.2024, Ra 2023/17/0140).
21 Vorliegend ist der Zulässigkeitsbegründung eine solche ausreichende Relevanzdarstellung nicht zu entnehmen. Die Revisionswerberin legt nicht konkret dar, welche entscheidungswesentlichen tatsächlichen Angaben die unterbliebene Vernehmung des Ehegatten hätte erbringen sollen und inwieweit sich daraus eine für sie günstigere Sachverhaltsgrundlage hätte ergeben können.
22 Die Zulässigkeit der Revision kann auch nicht damit begründet werden, dass unzureichende Ermittlungen und Feststellungen zum Gesundheitszustand der Revisionswerberin und zu ihrer Situation in Österreich und in Serbien moniert werden. Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit dem Gesundheitszustand der Revisionswerberin, den Behandlungsmöglichkeiten in Serbien und auch der sozialen Absicherung der Revisionswerberin in Serbien befasst. Den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes wird in der Revision nicht substantiiert entgegengetreten.
23 Auch mit dem Vorbringen, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 56 Abs. 2 AsylG 2005 zu prüfen, kann die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan werden.
24 In Ansehung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 ist anders als grundsätzlich gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 betreffend den Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 eine Prüfung von Amts wegen nicht vorgesehen. In dem Zusammenhang ergibt sich vor allem aus § 56 Abs. 1 AsylG 2005, dass der betreffende Aufenthaltstitel nur auf (begründeten) Antrag zu erteilen ist (siehe auch die Abs. 5 ff des § 58 AsylG 2005, wo wiederholt auf eine erfolgte Antragstellung Bezug genommen wird; vgl. VwGH 27.5.2024, Ra 2023/17/0140).
25 Soweit in der Zulässigkeitsdarstellung der Revision Einwendungen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK und die Gefährdungsprognose in Bezug auf das Einreiseverbot vorgebracht werden, kann die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt werden.
26 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA VG zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. etwa VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090, mwN).
27 Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. neuerlich VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090, mwN).
28 Die Zulässigkeit der Revision wird auch nicht dargetan, wenn die Revisionswerberin die mangelnde Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes moniert.
29 Bei der Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann. Nach der auf Art. 8 EMRK abstellenden (aus der Rechtsprechung des EGMR übernommenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen jedoch kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich auch in seinem Gewicht beurteilbar (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/14/0126, mwN).
30 Das Verwaltungsgericht kam gestützt auf die vorgelegten Befunde und die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes des Innenministeriums zu der nachvollziehbaren Beurteilung, dass die Revisionswerberin an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leide und die festgestellten Erkrankungen der Revisionswerberin in Serbien behandelbar seien. Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von der dargestellten Rechtsprechung zur Beachtung des Gesundheitszustandes im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK abgewichen ist.
31 Ebenso wird in der Revision nicht dargetan, dass die in der Revision ins Treffen geführten Erkrankungen der Revisionswerberin die Schwere und Intensität aufweisen, die für die Revisionswerberin im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien eine reale Gefahr einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK bewirken könnte (vgl. etwa VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0273, mwN).
32 Soweit sich die Revisionswerberin gegen die Bemessung des Einreiseverbots wendet, gelingt es ihr nicht aufzuzeigen, dass die durch das Bundesverwaltungsgericht angestellte Interessenabwägung mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel behaftet wäre. Vertretbar ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das öffentliche Interesse die privaten und vor allem familiären Interessen der Revisionswerberin fallbezogen überwiegt. Das Bundesverwaltungsgericht durfte neben ihren privaten und familiären Interessen insbesondere ihre rechtskräftige Bestrafung nach dem FPG wegen ihres rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet berücksichtigen.
33 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Februar 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise