Will das Vwg einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattgeben, so hat es den beantragten Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise zu erteilen (vgl E 4. August 2016, Ra 2016/21/0203 bis 0205; E 23. März 2017, Ra 2017/21/0029).
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