Den Fremden ist eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 nur zu erteilen, wenn sie im Entscheidungszeitpunkt das "Modul 1" der Integrationsvereinbarung bereits erfüllt häben (vgl. demgegenüber § 14a NAG 2005, der als Voraussetzung für die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Aufenthaltstitel auf die Verpflichtung zur Erfüllung des Moduls 1 innerhalb der sich aus den nachfolgenden Absätzen ergebenden Fristen abstellt). Die Erfüllung des genannten Moduls setzt nach § 14 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 den Erwerb von "Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung" voraus. Das bedeutet gemäß § 7 Abs. 1 IV-V 2006 "die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben", und erfordert überdies die Vorlage von entsprechenden Nachweisen iSd Z 1 oder Z 2 des § 14a Abs. 4 NAG 2005, deren näherer Inhalt sich aus § 9 IV-V 2006 ergibt (vgl. zum damaligen "Modul 2" E 27. Februar 2013, 2010/01/0030).
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