Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Juni 2016, Zl. W211 1424624- 2/7E, betreffend (insbesondere) Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und § 55 AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: F F in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11),
1. zu Recht erkannt:
Das genannte Erkenntnis wird im Spruchpunkt A. II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger Usbekistans, stellte nach seiner Einreise in Österreich am 8. Juni 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. März 2012 zur Gänze abgewiesen, unter einem wurde die Ausweisung des Mitbeteiligten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan verfügt.
2 Ungeachtet dessen verblieb der Mitbeteiligte in Österreich und stellte am 25. Februar 2014 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.
3 Über diesen Antrag führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), ohne dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Mitbeteiligte dem entgegentrat, ein Verfahren über einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005" durch. Dabei räumte das BFA dem Mitbeteiligten mit Noten vom 20. April und 15. Juni 2015 rechtliches Gehör zu seinem "Antrag nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005" ein, dem der Mitbeteiligte, zuletzt mit Schriftsatz vom 20. Juli 2015, inhaltlich entsprach und jeweils Sachvorbringen unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK erstattete.
4 Mit Bescheid vom 15. Februar 2016 wies das BFA den "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 25.02.2014" gemäß § 55 AsylG 2005 ab. Es erließ gegen den Mitbeteiligten gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte das BFA fest, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig sei. Es setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Mitbeteiligten gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
5 Dagegen erhob der Mitbeteiligte durch seinen (nunmehrigen) Rechtsanwalt Beschwerde, in der er die Anträge stellte, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und ihm einen Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen, weil dafür ausreichende Gründe nach Art. 8 EMRK vorlägen und - darüber hinaus - eine gegenteilige Entscheidung mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar wäre. (Bei dem in diesem Schriftsatz auch angeführten § 55 Abs. 1 NAG handelt es sich - nach dem Inhalt dieser Gesetzesstelle offensichtlich - um einen bloßen Schreibfehler.)
6 Dieser Beschwerde stattgebend sprach das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. Juni 2016 - soweit im vorliegenden (durch den Gegenstand der Amtsrevision vorgegebenen) Zusammenhang von Bedeutung - aus, dass der Bescheid des BFA behoben werde und dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten auf Dauer unzulässig sei (Spruchpunkt A. I.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorlägen (Spruchpunkt A. II.). Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
7 Das BVwG kam bei der näher begründeten Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG zu dem Ergebnis, eine Rückkehrentscheidung könne aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht mehr als dringend erforderlich erachtet werden. Der Mitbeteiligte erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.
8 Gegen dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende, im Hinblick auf Spruchpunkt A. II. unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässige (außerordentliche) Revision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch den Mitbeteiligten erwogen hat:
9 Das BFA macht zunächst geltend, es habe das erstinstanzliche Verfahren über einen - nicht gestellten - Antrag nach § 55 AsylG 2005 geführt und hierüber abgesprochen. Weder im verwaltungsbehördlichen noch im gerichtlichen Verfahren sei eine Belehrung iSd § 58 Abs. 6 AsylG 2005 erfolgt bzw. der verfahrenseinleitende Antrag durch den Mitbeteiligten geändert worden. Das BVwG hätte daher den bekämpften Bescheid des BFA auf Grund dessen Unzuständigkeit ersatzlos aufheben müssen.
10 Bei dieser Argumentation übersieht das BFA allerdings das über seine Aufforderung im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Vorbringen nach Art. 8 EMRK zu einem vom BFA unterstellten Antrag nach § 55 AsylG 2005, wobei der anwaltlich vertretene Mitbeteiligte diesem Verständnis nicht entgegengetreten ist. Auch in Anbetracht des wiedergegebenen, ausdrücklich auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 abzielenden Beschwerdeantrages konnte daher von einer - zulässigen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0077) - Antragsänderung ausgegangen werden.
Von einer ohne Antrag des Fremden ergangenen Entscheidung nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kann somit nicht die Rede sein.
11 Weiters macht die Amtsrevision in der Zulassungsbegründung (Spruchpunkt A. II. betreffend) geltend, das BVwG hätte, wenn es dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattgeben wollte, diesen Titel selbst - in konstitutiver Weise - zu erteilen gehabt. Der demgegenüber vorgenommene feststellende Ausspruch (unter Spruchpunkt A. II.) entspreche diesen Vorgaben nicht, sodass das BVwG dadurch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.
12 Damit ist die Amtsrevision im Recht. Das angefochtene Erkenntnis lässt sich nicht dahin deuten, dass das BVwG selbst einen Aufenthaltstitel "konstitutiv" erteilen wollte, zumal es sich im Spruch (und auch in der entsprechenden Begründung) darauf beschränkte, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels festzustellen. Insoweit ist das BVwG somit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 4. August 2016, Ra 2016/21/0203 bis 0205, mwN, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird; siehe auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2017/21/0029) abgewichen und hat den bekämpften Ausspruch insofern mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
13 Das angefochtene Erkenntnis war daher im Spruchpunkt A. II. - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildete Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
14 Soweit sich die Revision darüber hinaus gegen den feststellenden Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG in Spruchpunkt A. I. des angefochtenen Erkenntnisses wendet, erweist sie sich hingegen als unzulässig:
15 Hat das Verwaltungsgericht - so wie hier das BVwG - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, hat die Revision zufolge § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof dann im Rahmen dieser vorgebrachten Gründe zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
16 In Bezug auf die Entscheidung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG fehlt es an einem entsprechenden Vorbringen in der vorliegenden Revision. Hinsichtlich des Spruchpunktes A. I. war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
17 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf die §§ 50 und 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. März 2017
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