Nach dem Wortlaut des § 55 Abs 1 AsylG 2005 (arg.: "und") kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nur dann zu erteilen ist, wenn einerseits die in der Z 1 und andererseits die in der Z 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Das ergibt sich auch aus § 55 Abs. 2 AsylG 2005, wonach bei bloßem Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 nur eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 19. Dezember 2012, 2012/22/0249). Eine solche "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.
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