Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision 1. des O Ö, 2. der N Ö, 3. der mj. A Ö und 4. des mj. O A Ö, alle vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2026, 1. L532 2309871-1/15E, 2. L532 2309873-1/15E, 3. L532 2309868-1/15E und 4. L532 2309870-1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige der Türkei, gehören der kurdischen Volksgruppe an und bekennen sich zum alevitischen Glauben. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Drittrevisionswerberin sowie des minderjährigen Viertrevisionswerbers. Sie stellten am 24. September 2023 für sich und ihre Kinder Anträge auf internationalen Schutz, die sie im Wesentlichen mit einer Diskriminierung der Aleviten in der Türkei begründeten.
2 Mit Bescheiden jeweils vom 13. Februar 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der revisionswerbenden Parteien zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG)-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision jeweils nicht zulässig sei.
4 Dagegen erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. April 2026, E 1063-1066/2026-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der Zulässigkeitsbegründung machen die revisionswerbenden Parteien geltend, das BVwG habe gegen die amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen und sich nicht auf den Einzelfall bezogen mit ihrer Situation als kurdisch-alevitische Familie auseinandergesetzt. Weiters fehle eine (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen strukturelle Diskriminierung gegenüber Kurden und Aleviten asylrechtlich relevante Intensität erreiche und welche Anforderungen an die amtswegige Ermittlungspflicht zu stellen seien, wenn sich die politische Lage im Herkunftsstaat während des laufenden Verfahrens erheblich verschlechtert habe. Schließlich wenden sich die revisionswerbenden Parteien gegen die im Rahmen der Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung.
10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 22.4.2026, Ra 2025/19/0487, mwN).
11 Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung, die weder auf konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt noch eine Darstellung der Relevanz hinsichtlich der von ihr behaupteten Verfahrensfehler enthält, entspricht diesen Anforderungen folglich nicht (zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung bei Verfahrensmängeln vgl. etwa VwGH 30.4.2026, Ra 2026/19/0069, mwN).
12 Mit dem Vorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen strukturelle Diskriminierung gegenüber Kurden und Aleviten aktuell in ihrer Gesamtheit asylrechtlich relevante Intensität erreichen kann, wird schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt, weil es diesbezüglich auf eine Beurteilung im Einzelfall ankommt (vgl. zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es einer Einzelfallprüfung bedarf, ob diskriminierende Maßnahmen in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen und damit als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen sind, etwa VwGH 21.6.2023, Ra 2021/19/0406, mwN).
13 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen ist auch nicht ersichtlich, dass eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehlt, welche Anforderungen an die amtswegige Ermittlungspflicht zu stellen sind, wenn sich die politische Lage im Herkunftsstaat während des laufenden Verfahrens „erheblich verschärft“ hat (vgl. zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gemäß § 41 VwGG auf Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses etwa VwGH 13.4.2026, Ra 2025/19/0237, mwN, sowie zum Amtswegigkeitsprinzip im Asylverfahren gemäß § 18 AsylG 2005, wonach die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen haben, etwa VwGH 4.7.2025, Ra 2025/19/0109, mwN).
14 Die Revisionswerber richten sich schließlich gegen die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung nach § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK vorgenommene Interessenabwägung. Eine solche ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie-wie im vorliegenden Fall-auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 15.1.2026, Ra 2025/19/0359, mwN).
15 Das BVwG berücksichtigte fallbezogen alle entscheidungswesentlichen Umstände und kam zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der revisionswerbenden Parteien überwiegen würden. Die Zulässigkeitsbegründung zeigt mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht auf, dass die Beurteilung des BVwG unvertretbar oder sonst mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wäre.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
17 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 17. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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