Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das am 13. Mai 2025 mündlich verkündete und am 17. Juni 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, I416 2302890 1/10E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (mitbeteiligte Partei: M S), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 14. Februar 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit seiner Furcht vor einer Einberufung in den Reservedienst der syrischen Armee begründete.
2 Mit Bescheid vom 15. Oktober 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern statt, als es dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Syrien zuerkannte und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte. Das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Abweisung des Antrags hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wurde infolge der diesbezüglichen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Begründend ging das BVwG davon aus, dass der Mitbeteiligte allein aufgrund seiner Anwesenheit in der Herkunftsregion Damaskus wegen des dort bestehenden hohen Gewaltniveaus einem realen Risiko ausgesetzt sei, in seiner Person aufgrund bewaffneter Gewalt verletzt zu werden. Seine Ehefrau und seine drei Kinder würden in einem Stadtviertel von Damaskus, weitere Geschwister in Syrien, eine Schwester in Katar und weitschichtige, den Mitbeteiligten finanziell unterstützende Verwandte in Österreich leben. Beweiswürdigend verwies das BVwG dazu auf die „Country Guidance Syria“ der EUAA aus April 2024, den EUAA Report „Syria: Country Focus“ vom März 2025 und das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien (Version 12) sowie auf die Erwägungen des UNHCR, wonach keine syrischen Staatsangehörigen zwangsweise nach Syrien zurückgeführt werden sollen. Rechtlich führte das BVwG aus, dass der Position des UNHCR Indizwirkung zukomme. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage sowie der humanitären und sozio ökonomischen Krise in Syrien bedeute eine Rückkehr für den Mitbeteiligten ein reales Risiko, dass er als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu gewärtigen hätte. Unter Berücksichtigung der aktuellen Erwägungen des UNHCR sei eine Rückkehr nach Syrien aufgrund der angespannten und volatilen Sicherheitslage angesichts der daraus resultierenden Herausforderungen derzeit nicht zumutbar, weshalb zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt auch eine innerstaatliche Fluchtalternative ausscheide.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision rügt die Revisionswerberin die fehlende Nachvollziehbarkeit der Annahme des BVwG, dass die Sicherheitslage in Damaskus so gravierend sei, dass der Mitbeteiligte durch seine alleinige Anwesenheit in seiner Herkunftsregion dem realen Risiko, als Opfer bewaffneter Gewalt verletzt zu werden, ausgesetzt wäre. So habe sich das BVwG unter anderem auf die Länderrichtlinien der EUAA vom April 2024 gestützt, denen zufolge in Damaskus im Allgemeinen gerade kein echtes Risiko gemäß Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU bestehe. Nach den ebenfalls im Erkenntnis herangezogenen Ausführungen des EUAA vom März 2025 zähle Damaskus zu den Regionen mit den niedrigsten Sicherheitsvorfällen. Ferner habe das BVwG unberücksichtigt gelassen, dass die Sicherheitslage in Syrien gemäß den zitierten Länderinformationen nach Gebieten variiere und in Bezug auf Damaskus über eine „relative“ Stabilität berichtet werde.
6 Der Mitbeteiligte hat im Rahmen des durch den Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahrens keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
8 Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist. Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren (vgl. etwa VwGH 30.12.2024, Ra 2024/19/0455, mwN).
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG festgehalten, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. VwGH 20.1.2026, Ra 2024/19/0435, mwN).
10 Diesen Anforderungen an die Begründungspflicht wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht:
11 Im vorliegenden Fall erkannte das BVwG dem Mitbeteiligten wegen der Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Dazu traf das BVwG unter Zugrundelegung verschiedener Länderberichte unter anderem Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Syrien. Darin wird auch die Auffassung von EUAA wiedergegeben, dass aufgrund des Ausmaßes der Gewalt substantielle Gründe für die Annahme bestünden, einer Zivilperson, die „in dieses Gouvernement“ zurückkehre, drohe ein reales Risiko, einen ernstlichen Schaden iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU zu erleiden. Abgesehen davon, dass dazu eine präzise Quellenangabe unterblieben ist, lässt sich den Länderfeststellungen auch nicht entnehmen, auf welches Gouvernement sich die Ansicht von EUAA bezogen hat. Dies wiegt umso schwerer, als nach den vom BVwG herangezogenen Länderrichtlinien der EUAA vom April 2024 schon in der Zeit vor dem Sturz des Assad Regimes im Dezember 2024 davon auszugehen war, dass in der Provinz Damaskus im Allgemeinen kein reales Risiko iSd Art. 15 lit. c Richtlinie 2011/95/EU für Zivilisten bestand. Hinsichtlich der Entwicklung der Sicherheitslage seit dem Machtwechsel bietet überdies der EUAA Report vom März 2025 worauf die Revision hinweist ein (je nach Gebiet) differenziertes Bild.
12 Vor dem Hintergrund der grundlegenden Lageänderung in Syrien infolge der erwähnten Beendigung der Herrschaft Assads reicht der Hinweis des BVwG auf die kurz nach dem Sturz des Assad Regimes noch im Dezember 2024 publizierte Position des UNHCR nicht aus, die vorliegende Entscheidung zu stützen, ohne eine auf die Herkunftsregion des Mitbeteiligten fokussierte Prüfung der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses verfügbaren Länderinformationen zur Entwicklung der Sicherheitslage vorzunehmen (zur Verpflichtung, sich mit Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen von UNHCR auseinanderzusetzen, vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/19/0315, mwN).
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 15.1.2026, Ra 2025/19/0359, mwN).
14 Im vorliegenden Fall ist eine Einzelfallprüfung, die sowohl die allgemeine Lage in der Herkunftsregion als auch die persönliche Situation des Mitbeteiligten umfasst, unterblieben. So hätte das BVwG auch auf die individuelle Rückkehrsituation des Mitbeteiligten, insbesondere seine wirtschaftliche Lage und eine allfällige finanzielle und organisatorische Unterstützung durch seine Verwandten, das Bestehen eines Kontakts zu seiner Familie und seinen Geschwistern vor Ort, seine Schulbildung, Berufserfahrung sowie die Vertrautheit mit den Gepflogenheiten vor Ort, im Rahmen seiner Bewertung nach entsprechenden konkreten Feststellungen Bedacht zu nehmen gehabt.
15 Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das BVwG bei Vermeidung des in der Revision aufgezeigten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war das angefochtene Erkenntnis schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am 13. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden