Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des Z (auch Z) R, vertreten durch Dr. Mario Züger, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2026, W192 2284486-1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 17. August 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, aufgrund seiner Tätigkeit als Reporter von den Taliban bedroht zu werden.
2 Mit Bescheid vom 25. Dezember 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG)-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das BVwG-soweit für die gegenständliche Revision von Relevanz-aus, dass es sich beim Revisionswerber um einen jungen, gesunden und überdurchschnittlich gebildeten Mann handle, der-ohne auf familiäre Unterstützung angewiesen zu sein-seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr jedenfalls bestreiten könne.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision zunächst vor, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, ob aus Afghanistan stammende Personen auch ohne familiäres Netzwerk unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK nach Afghanistan zurückkehren können.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 10.3.2026, Ra 2026/19/0059, mwN).
10 Das BVwG setzte sich anhand näher genannter, im Entscheidungszeitpunkt aktueller Länderberichte aus verschiedenen Quellen mit der Sicherheitslage, der Versorgungslage und der individuellen Rückkehrsituation des Revisionswerbers ausführlich auseinander und gelangte zu dem Ergebnis, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Revisionswerber, der einen vergleichsweise hohen Bildungsgrad erworben habe, bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch Erwerbstätigkeit - auch ohne familiäre Unterstützung - eine Lebensgrundlage vorfinden werde. Die Revision vermag dieser Beurteilung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
11 Ausgehend davon gelingt es dem Revisionswerber nicht, Verfahrensmängel oder eine Fehlbeurteilung des BVwG hinsichtlich der Einzelfallprüfung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK (zum Prüfungsmaßstab bei subsidiärem Schutz vgl. etwa VwGH 12.12.2024, Ra 2024/19/0445, mwN) aufzuzeigen.
12 In der Zulässigkeitsbegründung werden zudem Ermittlungs- und Begründungsmängel hinsichtlich der aktuellen Situation in Afghanistan geltend gemacht. Es seien unvollständige Länderberichte herangezogen und wesentliche Informationen ignoriert worden. Werden-wie gegenständlich-Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass-auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 6.2.2025, Ra 2025/19/0003, mwN). Eine solche Darlegung enthält die vorliegende Revision nicht.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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