Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. inSabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision der I D, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2026, W146 2298117-1/10E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die im Jahr 1946 geborene Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 11. Juli 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, sie habe im Herkunftsstaat seit dem Tod ihres Ehemannes niemanden mehr, der sich um sie kümmern könne. In Österreich habe sie hingegen ihre Söhne, die sie unterstützen würden.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24. Juli 2024 hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl (Spruchpunkt I.) sowie von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.) ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Spruchpunkte II. bis VI. gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Zur Begründung hielt das BVwG-soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren relevant-fest, die Revisionswerberin sei im Fall ihrer Rückkehr keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt, sodass auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Was die festgestellten Erkrankungen der Revisionswerberin betreffe, sei der Zugang zur benötigten medizinischen Versorgung in ihrem Heimatland gewährleistet. Zudem könne sie dort-wie bereits vor ihrer Ausreise-eine Pension beziehen und verfüge über eine Wohnmöglichkeit sowie familiäre Anknüpfungspunkte (Töchter und Enkelkinder). Die Rückkehrentscheidung begründete das BVwG mit dem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts der Revisionswerberin in Österreich gegenüber ihren privaten Interessen an einem Verbleib.
5 Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 1. Juli 2026, E 1987/2026-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die somit allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung der Revision wendet sich zunächst gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz an die Revisionswerberin sowie darüber hinaus gegen die Rückkehrentscheidung und die dabei vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK.
11 Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 19.6.2026, Ra 2025/18/0179, mwN). Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. etwa VwGH 19.1.2024, Ra 2023/18/0417 bis 0418, mwN, mit Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien ).
13 Das BVwG hat sich im angefochtenen Erkenntnis mit der gesundheitlichen Situation der Revisionswerberin sowie den Zugangsmöglichkeiten zu den für sie erforderlichen Behandlungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, dass eine adäquate medizinische Versorgung in der gesamten Russischen Föderation, insbesondere im städtischen Gebiet, gegeben sei und die Revisionswerberin, die aus einem Ort nahe der Stadt Grozny stamme, Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung habe.
14 Soweit die Revision dementgegen geltend macht, die Revisionswerberin könne lange Reisen, die erforderlich wären, um Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung zu erhalten, nicht bewerkstelligen, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Sie legt auch nicht dar, dass die gegenteiligen Tatsachenfeststellungen des BVwG auf einer unvertretbaren Beweiswürdigung beruhen würden. Da der festgestellte Sachverhalt den Ausgangspunkt der Prüfung darstellt, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, vermag die Revision somit keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzulegen (vgl. in diesem Sinne z.B. VwGH 9.4.2025, Ra 2024/18/0592).
15 Die Revisionswerberin rügt ferner, dass sich das BVwG mit den von ihm selbst dem angefochtenen Erkenntnis als Sachverhalt zugrunde gelegten Berichten, wonach im Nordkaukasus traditionelle Gesetze bestünden, die Frauen das Alleinleben ohne Mann nicht gestatten würden, nicht auseinandergesetzt habe. Sie zeigt jedoch nicht auf, dass ohne diesen angeblichen Verfahrensmangel ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre, da sie weder darlegt, ob die traditionellen Gesetze auch für die Revisionswerberin als Witwe gelten würden, noch, welche Konsequenzen ihr bei einem Verstoß drohten. Somit fehlt es an der zur Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung geforderten Darlegung der Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels (vgl. etwa VwGH 19.6.2026, Ra 2025/18/0219, mwN).
16 Zur Rückkehrentscheidung ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. VwGH 20.7.2026, Ra 2026/18/0218, mwN).
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (vgl. VwGH 20.8.2025, Ra 2025/18/0125, mwN).
18 Das BVwG hat im vorliegenden Fall das fortgeschrittene Alter der Revisionswerberin von fast 80 Jahren sowie ihre Beziehung zu ihrem jüngsten Sohn, der sie in näher beschriebener Weise im Alltag unterstütze, berücksichtigt. Es hat jedoch zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 2.9.2025, Ra 2025/18/0258 bis 0259, mwN). Als besonders gewichtig erachtete das BVwG hier die Antragstellung auf internationalen Schutz unter Umgehung der Regelungen des NAG. Ebenso befasste sich das BVwG mit den nach wie vor bestehenden Bindungen der Revisionswerberin im Herkunftsstaat.
19 All dies einbeziehend bewertete das BVwG das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen höher als das Interesse der Revisionswerberin am Verbleib im Bundesgebiet. Dass das BVwG in seiner Beurteilung von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, legt die Revision nicht dar.
20 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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