Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofrätin Dr. Kronegger und den Hofrat Mag. Werner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inZeitfogel, über die Revision der B B, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2025, L501 2312143-1/22E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine türkische Staatsangehörige und Angehörige der kurdischen Volksgruppe, stellte am 15. Oktober 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, in ihrem Herkunftsstaat häusliche Gewalt erlebt zu haben und nach Einreichung der Scheidung von ihrem Ehemann und seiner Familie verfolgt worden zu sein.
2 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag auf internationalen Schutz-in Bestätigung des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 2. April 2025-zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Türkei fest und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, das Vorbringen der Revisionswerberin zu den Problemen mit ihrem (Ex-)Ehemann und seiner Familie sei zwar im Grunde glaubhaft, in weiten Teilen jedoch stark überzeichnet. Es sei daher glaubhaft, dass es aufgrund der eingebrachten Scheidungsklage zu Auseinandersetzungen, Drohungen und Sorgerechtsstreitigkeiten mit dem (Ex-)Ehemann gekommen sei. Diese hätten über Anzeige der Revisionswerberin auch zu behördlichen Maßnahmen gegen den (Ex-)Ehemann (u.a. zu einer strafrechtlichen Verurteilung) geführt. Nicht glaubhaft sei jedoch die für den Fall der Rückkehr behauptete Gefährdung des Lebens der Revisionswerberin und ihrer körperlichen Sicherheit. Davon abgesehen hätten die türkischen Behörden im Fall der Revisionswerberin Maßnahmen zu ihrem Schutz vor Gewalt durch den (Ex-)Ehemann ergriffen und sich somit schutzfähig und-willig gezeigt. Eine Rückkehr der Revisionswerberin in die Türkei brächte weiters keine reale Gefahr der Verletzung ihrer durch Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte mit sich, weil sie als erwerbsfähige, über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung verfügende Frau bei ihrer Rückkehr in die Türkei in der Lage sein werde, sich durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage zu erwirtschaften, und zudem auf staatliche Unterstützung zurückgreifen könne. Die Rückkehrentscheidung begründete das BVwG mit dem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts der Revisionswerberin in Österreich gegenüber ihren privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet.
4 Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, das BVwG habe seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden und unvertretbaren Weise vorgenommen, indem es ihr Vorbringen ohne nähere Begründung als „unglaubwürdig“ und „widersprüchlich“ erachtet habe. Damit übersieht sie einerseits, dass das BVwG das Vorbringen der Revisionswerberin als im Grunde glaubhaft erachtete, und zeigt andererseits keine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung auf, soweit das BVwG begründete, warum es nähere Angaben der Revisionswerberin betreffend ihre Gefährdungssituation für überzeichnet hielt (vgl. zum Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Beweiswürdigung etwa VwGH 28.05.2026, Ra 2026/18/0162, mwN).
9 Mit dem weiteren-lediglich allgemein gehaltenen-Zulässigkeitsvorbringen, wonach das BVwG außer Acht gelassen habe, dass die Revisionswerberin keinen Kontakt zu ihrer in der Türkei lebenden Familie pflege, gelingt es ihr nicht aufzuzeigen, dass das BVwG im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes eine unvertretbare Einzelfallbeurteilung vorgenommen hätte (vgl. zu den Anforderungen an die nach Art. 3 EMRK durchzuführende Einzelfallprüfung etwa VwGH 6.11.2025, Ra 2024/18/0736, mwN).
10 Soweit sich die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung gegen die vom BVwG im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung wendet, ist auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 20.5.2026, Ra 2026/18/0194 bis 0198, mwN).
11 Eine solche Abwägung unter Einbeziehung der fallbezogen maßgeblichen Aspekte hat das BVwG vorgenommen und in seinen Erwägungen die Dauer des bisherigen Aufenthalts der Revisionswerberin im Bundesgebiet, die von ihr gesetzten Integrationsschritte sowie die Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat berücksichtigt. Dass dem BVwG bei der Gewichtung dieser Umstände ein für die Entscheidung maßgeblicher, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre, wird in der Revision-auch unter Verweis auf die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Revisionswerberin-nicht aufgezeigt (dazu, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet bewirkt, vgl. etwa VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049, mwN).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden